Bindung neuer Miteigentümer an Regeln § 1010
Vereinbarungen von Miteigentümern eines Grundstücks über Benutzung oder Aufhebung binden Nachfolger nur bei Eintragung im Grundbuch nach § 1010 BGB.
- (1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.
- (2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Teilen sich Personen ein Grundstück als Miteigentümer, können sie eigene Regeln für die Nutzung und Verwaltung vereinbaren oder das Recht ausschließen, die Auflösung der Gemeinschaft zu verlangen. Der Verkauf oder die Übertragung eines Anteils führt jedoch dazu, dass ein neuer Eigentümer als Sondernachfolger an solche Absprachen nicht automatisch gebunden ist.
Damit diese Bestimmungen auch gegenüber einem Erwerber wirken, müssen sie als Belastung des jeweiligen Miteigentumsanteils im Grundbuch eingetragen sein. Ohne diese Eintragung im öffentlichen Register gelten solche Verträge ausschließlich zwischen den ursprünglichen Miteigentümern.
Ergänzend bestimmt Abs. 2, dass Ansprüche aus den §§ 755 und 756 BGB gegen einen Sondernachfolger ebenfalls nur durchgesetzt werden können, wenn sie zuvor im Grundbuch eingetragen wurden.
Wann sie gilt
- Ein Miteigentümer verkauft seinen Anteil und der neue Eigentümer fordert die Aufhebung der Gemeinschaft, obwohl die bisherigen Eigentümer dies vertraglich ausgeschlossen hatten.
- Miteigentümer teilen die Nutzung eines Grundstücks untereinander auf und lassen diese Aufteilung als Belastung des Anteils im Grundbuch eintragen.
- Ein Nachfolger übernimmt einen Anteil und verweigert die Einhaltung einer früheren Gebrauchsregelung, da diese nicht im Grundbuch eingetragen war.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Gesamtrechtsnachfolge durch Erbschaft, da Erben automatisch in die bestehende Rechtsstellung eintreten.
- Regelungen über das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
- Rein schuldrechtliche Vereinbarungen ohne dinglichen Bezug zum Grundstück.
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