Titel 3Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
4 Vorschriften
- § 1090 Einzelne Nutzungsrechte an Grundstück § 1090 BGB erlaubt die Belastung eines Grundstücks zugunsten einer bestimmten Person für einzelne Nutzungen oder Befugnisse analog zur Grunddienstbarkeit.
- § 1091 Umfang persönlicher Dienstbarkeiten Im Zweifel richtet sich der Ausübungsumfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach dem persönlichen Bedürfnis der berechtigten Person.
- § 1092 Unübertragbarkeit beschränkter Dienstbarkeiten Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind grundsätzlich nicht übertragbar. Ausnahmen gelten für Unternehmen bei Leitungen und Energieanlagen (§ 1092).
- § 1093 Wohnungsrecht als beschränkte Dienstbarkeit Das Wohnungsrecht (§ 1093) erlaubt dem Berechtigten, den Eigentümer auszuschließen, Familie und Pflegepersonen aufzunehmen und gemeinsame Anlagen mitzunutzen.