§ 1090 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einzelne Nutzungsrechte an Grundstück § 1090

§ 1090 BGB erlaubt die Belastung eines Grundstücks zugunsten einer bestimmten Person für einzelne Nutzungen oder Befugnisse analog zur Grunddienstbarkeit.

Amtlicher Text § 1090 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).
  • (2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gibt einer einzelnen Person das Recht, ein Grundstück in einer ganz bestimmten Weise zu nutzen. Das unterscheidet sie von einer Grunddienstbarkeit, welche dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zusteht.

Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf einzelne Befugnisse, wie etwa das Passieren eines Grundstücks oder das Verlegen von Leitungen. Sämtliche Befugnisse stehen direkt der berechtigten Person zu und sind nicht an den Besitz eines Nachbargrundstücks gebunden.

Wann sie gilt

  • Ein Energieversorger erhält das Recht, eine Stromleitung über ein privates Grundstück zu verlegen.
  • Eine Nachbarin bekommt persönlich das Recht eingeräumt, einen Weg auf dem Grundstück zu nutzen.
  • Ein Unternehmen erhält die Befugnis, ein Schild an der Fassade eines fremden Gebäudes anzubringen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Recht zum vollständigen Wohnen in einem Gebäude, was Gegenstand des Wohnungsrechts ist.
  • Die Übertragbarkeit des Nutzungsrechts auf andere Personen ohne besondere Abrede.
  • Das Recht auf umfassende Fruchtziehung aus dem gesamten Grundstück, was unter den Nießbrauch fällt.

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