§ 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wohnungsrecht als beschränkte Dienstbarkeit § 1093

Das Wohnungsrecht (§ 1093) erlaubt dem Berechtigten, den Eigentümer auszuschließen, Familie und Pflegepersonen aufzunehmen und gemeinsame Anlagen mitzunutzen.

Amtlicher Text § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.
  • (2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
  • (3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Das Wohnungsrecht ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Der Berechtigte darf ein Gebäude oder einen Teil davon als Wohnung nutzen und den Eigentümer von dieser Nutzung ausschließen. Der Berechtigte darf seine Familie sowie Personen zur standesmäßigen Bedienung und Pflege in die Wohnung aufnehmen. Ist das Recht nur auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, darf der Berechtigte die gemeinschaftlich genutzten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

Auf das Wohnungsrecht finden verschiedene Vorschriften des Nießbrauchs entsprechende Anwendung, etwa zur Übergabe, zum Zustand der Sache, zur ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung und zur Tragung der gewöhnlichen Erhaltungskosten. Der Berechtigte muss die Sache pfleglich behandeln und darf die Substanz nicht wesentlich verändern.

Wann sie gilt

  • Eine ältere Dame erhält ein lebenslanges Wohnungsrecht an einer Wohnung im Haus ihres Neffen. Der Neffe als Eigentümer darf die Wohnung nicht ohne ihre Zustimmung betreten.
  • Ein Ehepaar hat ein Wohnungsrecht an einer Ferienwohnung. Sie können ihre Kinder und eine Pflegekraft für die kranke Mutter mit in die Wohnung nehmen.
  • Einem Mieter wird ein Wohnungsrecht an einem Zimmer eingeräumt. Er darf die Küche und das Bad im gemeinschaftlichen Bereich des Hauses mitnutzen.
  • Der Berechtigte eines Wohnungsrechts stellt fest, dass das Dach undicht ist. Er muss die Reparaturkosten tragen, da die Erhaltungslast auf ihm liegt (nach den Nießbrauchregeln).
  • Eine Familie hat ein Wohnungsrecht an einem Haus. Der Eigentümer verlangt, dass sie die Wohnung räumen, weil er sie selbst nutzen will. Das Wohnungsrecht schließt das aus – der Eigentümer muss die Nutzung durch den Berechtigten dulden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Wohnungsrecht berechtigt nicht zur Untervermietung oder zur Übertragung des Rechts an Dritte; dies ist in § 1092 BGB geregelt.
  • Das Wohnungsrecht erlaubt keine baulichen Veränderungen ohne Zustimmung des Eigentümers; § 1037 Abs. 1 BGB (über den Nießbrauch) gilt entsprechend.
  • Das Wohnungsrecht befreit den Berechtigten nicht von der Haftung für Schäden, die er durch vertragswidrigen Gebrauch verursacht; die entsprechenden Nießbrauchregeln (§§ 1042, 1044) gelten.
  • Das Wohnungsrecht ist kein Mietverhältnis – der Berechtigte zahlt keine Miete, sondern hat ein dingliches Nutzungsrecht. Kündigungsschutz nach dem Mietrecht findet keine Anwendung.

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