Unübertragbarkeit beschränkter Dienstbarkeiten § 1092
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind grundsätzlich nicht übertragbar. Ausnahmen gelten für Unternehmen bei Leitungen und Energieanlagen (§ 1092).
- (1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.
- (2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
- (3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, so ist die Dienstbarkeit übertragbar, wenn sie dazu berechtigt, ein Grundstück zu nutzen für 1. Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme oder Energie aus Biomasse, 2. Anlagen zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff oder zur Erzeugung von Strom aus Wasserstoff, 3. Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, 4. Telekommunikationsanlagen, 5. Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder 6. Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gibt einer bestimmten Person oder Gesellschaft das Recht, ein fremdes Grundstück für einen konkreten Zweck zu nutzen. Dieses Recht ist fest an den Berechtigten gebunden und kann nicht ohne Weiteres an andere Personen veräußert, vererbt oder übertragen werden. Auch die Überlassung der reinen Ausübung an Dritte ist untersagt, solange der Eigentümer des Grundstücks dies nicht ausdrücklich erlaubt hat.
Eine gesetzliche Ausnahme besteht für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften. Wenn die Dienstbarkeit für den Betrieb von Infrastrukturen wie Windenergie-, Solar- oder Wasserkraftanlagen, Telekommunikationsnetzen, Versorgungsleitungen oder Schienenwegen dient, ist sie übertragbar. Eine Aufteilung des Rechts in mehrere Einzelrechte bleibt jedoch auch in diesen Fällen ausgeschlossen.
Wann sie gilt
- Ein Nachbar versucht sein persönliches Geh- und Fahrrecht beim Wegzug an den Käufer seines Hauses zu verkaufen.
- Ein Energieunternehmen überträgt die Dienstbarkeit für eine Windkraftanlage auf dem Grundstück eines Landwirts an eine Tochtergesellschaft.
- Ein Telekommunikationsanbieter tritt seine Leitungsrechte auf privaten Grundstücken im Rahmen einer Umstrukturierung an einen Nachfolger ab.
- Der Inhaber eines persönlichen Garagennutzungsrechts überlässt die Garage ohne Gestattung des Eigentümers einem raumfremden Dritten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die genaue Ausgestaltung und der Inhalt des Inhaberrechts selbst (geregelt in § 1090).
- Das Wohnungsrecht als spezielle Form der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (geregelt in § 1093).
- Das dingliche Vorkaufsrecht an Grundstücken (geregelt in § 1094).
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