Umfang persönlicher Dienstbarkeiten § 1091
Im Zweifel richtet sich der Ausübungsumfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach dem persönlichen Bedürfnis der berechtigten Person.
Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gibt einer bestimmten Person das Recht, ein Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen. Haben die Beteiligten beim Einräumen dieses Rechts keine genauen Detailregelungen über das Ausmaß der Nutzung vereinbart, dient das Gesetz als Auslegungsregel.
In solchen Zweifelsfällen richtet sich der Umfang der zulässigen Nutzung nach dem persönlichen Bedarf der berechtigten Person. Maßgebend ist das individuelle Bedürfnis der berechtigten Einzelperson.
Wann sie gilt
- Ein Wegerecht ohne Breitenangabe wird von einer gehbehinderten berechtigten Person genutzt, die auf ein breiteres Hilfsmittel angewiesen ist.
- Ein Holzentnahmerecht auf einem fremden Grundstück richtet sich mangels vertraglicher Mengenangabe nach dem Eigenbedarf des Berechtigten für das Beheizen des eigenen Hauses.
- Das Recht zur Wasserentnahme aus einem Brunnen auf dem Nachbargrundstück bestimmt sich mangels genauer Vereinbarung nach dem Bedarf des eigenen Haushalts.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Ausübung des Wohnungsrechts durch die Aufnahme von Familienangehörigen oder Pflegepersonen; hierfür gelten Sonderregelungen zum Wohnungsrecht.
- Die Übertragbarkeit des Rechts oder die Ausübungsüberlassung an Dritte; diese Fragen richten sich nach den Bestimmungen zur Unübertragbarkeit.
- Das umfassende Nutzungsrecht an einer Sache; hierfür gelten die Vorschriften über den Nießbrauch.
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