Kapitel 3Leistungsfähigkeit und Rangfolge
4 Vorschriften
- § 1581 Begrenzung des Unterhalts bei Unvermögen § 1581 BGB schützt Geschiedene: Wer den eigenen Unterhalt gefährden würde, zahlt nur so viel, wie billig ist. Vermögen muss nicht unbillig verwertet werden.
- § 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten Diese Vorschrift bestimmt, dass der Rang des geschiedenen Ehegatten unter mehreren Unterhaltsberechtigten gemäß § 1609 zu beurteilen ist.
- § 1583 Einfluss des Güterstands bei Wiederheirat Bei Wiederheirat des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten und Gütergemeinschaft mit dem neuen Ehegatten gelten die Regelungen des § 1604 entsprechend.
- § 1584 Rangfolge mehrerer Unterhaltspflichtiger Rangfolge: Geschiedener Ehegatte haftet vor Verwandten, bei fehlender Leistungsfähigkeit haften Verwandte vor ihm. Verweis auf § 1607 Abs. 2 u. 4.