Einfluss des Güterstands bei Wiederheirat § 1583
Bei Wiederheirat des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten und Gütergemeinschaft mit dem neuen Ehegatten gelten die Regelungen des § 1604 entsprechend.
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph regelt die Auswirkungen des Güterstands bei Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen. Wenn der geschiedene Ehegatte, der Unterhalt zahlen muss, erneut heiratet und mit dem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft lebt, dann findet § 1604 (Haftung bei Gütergemeinschaft) entsprechende Anwendung.
Das bedeutet, dass der neue Ehegatte unter Umständen ebenfalls für die Unterhaltspflicht aus der früheren Ehe haftet. Die Regelung betrifft nur die Gütergemeinschaft; bei anderen Güterständen wie der Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung gilt sie nicht.
Wann sie gilt
- Ein geschiedener Mann zahlt Unterhalt an seine Ex-Frau, heiratet erneut und lebt mit der neuen Frau in Gütergemeinschaft – die Ex-Frau kann möglicherweise die neue Frau in Anspruch nehmen.
- Eine geschiedene Frau zahlt Unterhalt an ihren Ex-Mann, heiratet erneut und lebt mit dem neuen Mann in Gütergemeinschaft – der Ex-Mann kann möglicherweise den neuen Mann in Anspruch nehmen.
- Der unterhaltspflichtige Ehegatte hat kein eigenes Einkommen mehr, sein neuer Ehegatte in Gütergemeinschaft jedoch Vermögen – der Unterhaltsgläubiger kann sich an den neuen Ehegatten halten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten (nicht des Verpflichteten) – das regelt § 1586.
- Der Fall, dass der Unterhaltspflichtige im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt – § 1583 gilt nur bei Gütergemeinschaft.
- Die Frage, ob der Unterhaltsanspruch durch Wiederheirat erlischt – das ist in § 1586 geregelt.
- Die Höhe des Unterhalts – diese bestimmt sich nach §§ 1578 ff.
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