Begrenzung des Unterhalts bei Unvermögen § 1581
§ 1581 BGB schützt Geschiedene: Wer den eigenen Unterhalt gefährden würde, zahlt nur so viel, wie billig ist. Vermögen muss nicht unbillig verwertet werden.
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die finanzielle Belastungsgrenze für Personen, die nach einer Scheidung zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind. Wenn das eigene Einkommen und Vermögen unter Berücksichtigung sonstiger Pflichten nicht ausreichen, um den eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern, muss der Unterhalt verringert werden.
In einem solchen Engpass ist nur noch derjenige Teil an Unterhalt zu leisten, der unter Berücksichtigung der beiderseitigen Bedürfnisse sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse beider geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Es findet somit eine verhältnismäßige Herabsetzung statt.
Zudem schützt die Regelung die Substanz des eigenen Vermögens. Der Stamm des Vermögens muss nicht verwertet oder aufgebraucht werden, wenn dies wirtschaftlich unvernünftig wäre oder mit Blick auf die Verhältnisse beider Seiten dem Gerechtigkeitsempfinden widerspräche.
Wann sie gilt
- Ein geschiedener Ehepartner verdient nach Abzug notwendiger Verbindlichkeiten nicht genug, um den vollen Unterhalt zu zahlen, ohne den eigenen Mindestbedarf zu unterschreiten.
- Eine Ex-Ehefrau verlangt die Auflösung einer langfristigen Altersvorsorgeimmobilie, obwohl deren Verkauf mit erheblichen Verlusten verbunden wäre.
- Ein Unterhaltspflichtiger muss nach einer erneuten Familiengründung seine verfügbaren Mittel aufteilen und kann den bisherigen Betrag nicht mehr vollständig aufbringen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Bestimmung des Rangverhältnisses, wenn das Einkommen nicht für mehrere Unterhaltsberechtigte ausreicht.
- Die grundsätzliche Feststellung und Berechnung des allgemeinen Unterhaltsbedarfs.
- Die Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit im Verhalten des Berechtigten.
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