§ 1582 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rang des geschiedenen Ehegatten § 1582

Diese Vorschrift bestimmt, dass der Rang des geschiedenen Ehegatten unter mehreren Unterhaltsberechtigten gemäß § 1609 zu beurteilen ist.

Amtlicher Text § 1582 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1582 verweist auf die allgemeine Rangregelung des § 1609 für den Fall, dass mehrere Personen Anspruch auf Unterhalt gegen denselben Verpflichteten haben.

Für den geschiedenen Ehegatten bedeutet dies: Seine Rangposition unter anderen Unterhaltsberechtigten – wie Kindern, neuen Ehegatten oder anderen Verwandten – bestimmt sich nicht gesondert, sondern nach den Kriterien des § 1609.

Die Vorschrift selbst enthält keine eigene Rangfolge, sondern ist eine Verweisungsnorm. Der genaue Rang ergibt sich aus der Anwendung des § 1609 auf die konkreten Umstände.

Wann sie gilt

  • Ein geschiedener Ehegatte macht Unterhalt geltend, während auch das neue Kind des Verpflichteten Unterhalt fordert.
  • Der geschiedene Ehegatte tritt in Konkurrenz mit einem neuen Ehegatten des Verpflichteten.
  • Mehrere geschiedene Ehegatten sind vorhanden und beanspruchen Unterhalt.
  • Der Unterhaltsverpflichtete hat sowohl ein pflegebedürftiges Elternteil als auch die geschiedene Ehefrau zu unterstützen.
  • Ein geschiedener Ehegatte und ein unverheirateter Partner des Verpflichteten beanspruchen Unterhalt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Viele glauben, § 1582 lege den Rang des geschiedenen Ehegatten fest, tatsächlich verweist er nur auf § 1609.
  • Manche denken, die Vorschrift regele auch den Rang unter mehreren Unterhaltsverpflichteten – das ist in § 1584 geregelt.
  • Sie glauben, § 1582 bestimme die Höhe des Unterhalts – das ist in § 1578 und § 1578b geregelt.
  • Sie denken, die Vorschrift gelte nur für den nachehelichen Unterhalt – tatsächlich betrifft sie den Rang bei mehreren Berechtigten, unabhängig von der Art des Unterhalts.

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