Rangfolge mehrerer Unterhaltspflichtiger § 1584
Rangfolge: Geschiedener Ehegatte haftet vor Verwandten, bei fehlender Leistungsfähigkeit haften Verwandte vor ihm. Verweis auf § 1607 Abs. 2 u. 4.
Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Paragraph 1584 BGB bestimmt die Reihenfolge, wenn mehrere Personen für den Unterhalt eines Berechtigten aufkommen müssen. Grundsätzlich haftet der geschiedene Ehegatte vor den Verwandten des Berechtigten.
Ist der geschiedene Ehegatte jedoch nicht leistungsfähig – kann er also selbst nicht zahlen –, dann haften die Verwandten (etwa Eltern oder Kinder) vor ihm.
Der Verweis auf § 1607 Absatz 2 und 4 bedeutet, dass die Regeln zur Ersatzhaftung und zum Übergang des Anspruchs auf den Staat sinngemäß gelten.
Wann sie gilt
- Eine geschiedene Frau verlangt Unterhalt von ihrem Ex-Mann und von ihrem erwachsenen Sohn. Wer muss zuerst zahlen?
- Ein geschiedener Mann wird arbeitslos und kann keinen Unterhalt mehr zahlen; seine Tochter wird vom Berechtigten in Anspruch genommen.
- Nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten fragen die Verwandten des Berechtigten, ob sie nun haften müssen.
- Der geschiedene Ehegatte lebt im Ausland und ist nicht erreichbar; die Eltern des Berechtigten werden aufgefordert, für den Unterhalt aufzukommen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die genaue Höhe des Unterhalts – das regeln andere Vorschriften des Unterhaltsrechts.
- Die Frage, ob der geschiedene Ehegatte überhaupt unterhaltspflichtig ist – das bestimmen andere Regelungen.
- Die Rangfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten – dafür gibt es einen eigenen Paragraphen.
- Unterhalt für die Vergangenheit – ein anderer Paragraph behandelt diesen Fall.
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