Kapitel 4Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
4 Vorschriften
- § 1585 Zahlungsweise des Unterhalts Nach § 1585 BGB wird der laufende Unterhalt als Geldrente monatlich im Voraus gezahlt. Der volle Monat ist auch bei Erlöschen im laufenden Monat geschuldet.
- § 1585a Sicherheitsleistung für Unterhalt Sicherheitsleistung nach § 1585a BGB: Voraussetzungen, Höchstbetrag (Jahresunterhalt) und Ausnahmen bei Unbilligkeit oder besonderen Umständen.
- § 1585b Rückwirkender Unterhalt: Sonderbedarf und Vorsatz (§1585b) §1585b BGB: Rückwirkender Unterhalt nur bei Sonderbedarf (§1613 Abs.2) oder nach §1613 Abs.1; für Zeit >1 Jahr vor Klage nur bei Vorsatz.
- § 1585c Unterhaltsvereinbarungen nach Scheidung Ehegatten können den Nacheheunterhalt vertraglich regeln. Vor rechtskräftiger Scheidung ist eine notarielle Beurkundung oder Gerichtsvergleich nötig.