Rückwirkender Unterhalt: Sonderbedarf und Vorsatz (§1585b)
§1585b BGB: Rückwirkender Unterhalt nur bei Sonderbedarf (§1613 Abs.2) oder nach §1613 Abs.1; für Zeit >1 Jahr vor Klage nur bei Vorsatz.
- (1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.
- (2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.
- (3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§1585b BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen Unterhalt für die Vergangenheit (also für Zeit vor der Geltendmachung) verlangt werden kann. Absatz 1 erlaubt dies bei Sonderbedarf – unregelmäßige, außergewöhnlich hohe Bedarfe – ohne weitere Einschränkung. Absatz 2 verweist für alle anderen Fälle auf §1613 Abs.1, der nur unter bestimmten Umständen rückwirkenden Unterhalt zulässt. Absatz 3 schränkt die Möglichkeit weiter ein: Für Zeiträume mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit (Klageerhebung) ist rückwirkender Unterhalt nur möglich, wenn der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.
Wann sie gilt
- Eine geschiedene Ehegattin verlangt rückwirkend Unterhalt für eine teure Zahnbehandlung, die als Sonderbedarf gilt (§1585b Abs.1).
- Ein Unterhaltsberechtigter fordert für die letzten sechs Monate den regulären monatlichen Unterhalt, hat aber nie zuvor gemahnt – dies fällt unter §1585b Abs.2 i.V.m. §1613 Abs.1.
- Ein Vermieter (als Unterhaltsschuldner) hat sich über ein Jahr lang absichtlich geweigert, Unterhalt zu zahlen; der Berechtigte kann für diesen Zeitraum nur nach §1585b Abs.3 vorgehen.
- Nach einer Scheidung verlangt der Ex-Ehemann rückwirkenden Unterhalt für eine außergewöhnliche Fortbildungskosten – Prüfung, ob Sonderbedarf vorliegt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht die Höhe des Unterhalts (dazu §1578).
- Sie gilt nicht für Kindesunterhalt; dieser unterliegt eigenen Regeln (insbesondere §1613).
- Sie erlaubt keine rückwirkende Geltendmachung für mehr als vier Jahre – die zeitliche Grenze ergibt sich aus §1613 Abs.1.
- Sie betrifft nicht die Unterhaltspflicht dem Grunde nach, sondern nur die Möglichkeit der rückwirkenden Forderung.
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