Sicherheitsleistung für Unterhalt – § 1585a
Sicherheitsleistung nach § 1585a BGB: Voraussetzungen, Höchstbetrag (Jahresunterhalt) und Ausnahmen bei Unbilligkeit oder besonderen Umständen.
- (1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. Der Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht übersteigen, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles eine höhere Sicherheitsleistung angemessen erscheint.
- (2) Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen; die Beschränkung des § 232 gilt nicht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Unterhaltspflichtige muss auf Verlangen des Berechtigten Sicherheit leisten, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist. Die Sicherheitsleistung entfällt, wenn eine solche Gefahr nicht besteht oder wenn sie den Verpflichteten unbillig belasten würde.
Der Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht übersteigen. Nur wenn besondere Umstände des Falles es rechtfertigen, kann eine höhere Sicherheit verlangt werden.
Die Art der Sicherheit (z.B. Bürgschaft, Hinterlegung) ist frei wählbar; die Beschränkung des § 232 BGB (nur bestimmte Sicherungsmittel) gilt hier nicht.
Wann sie gilt
- Der Unterhaltsschuldner kündigt an, seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen und die Zahlungen einzustellen.
- Der Schuldner hat wiederholt Zahlungen versäumt und sein Einkommen ist künftig ungewiss.
- Der Schuldner steht kurz vor der Insolvenz oder sein Vermögen wird bereits gepfändet.
- Der Schuldner ist selbstständig und erzielt stark schwankende Einkünfte, sodass künftige Zahlungen unsicher sind.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Höhe des geschuldeten Unterhalts selbst – diese regelt § 1578 BGB (Maß des Unterhalts).
- Ein automatisches Recht auf Sicherheit ohne vorheriges Verlangen – der Berechtigte muss aktiv Sicherheit fordern.
- Sicherheitsleistung für Kindesunterhalt – dieser folgt den Regelungen der §§ 1612 ff. BGB, nicht § 1585a.
- Eine bestimmte Form der Sicherheit (z.B. nur Barkaution) – die Art ist frei, § 232 BGB gilt nicht.
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