§ 1585c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unterhaltsvereinbarungen nach Scheidung (§ 1585c BGB)

Ehegatten können den Nacheheunterhalt vertraglich regeln. Vor rechtskräftiger Scheidung ist eine notarielle Beurkundung oder Gerichtsvergleich nötig.

Amtlicher Text § 1585c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ehepartner können Abmachungen darüber treffen, ob und in welcher Höhe nach einer Scheidung Unterhalt gezahlt wird. Solche Vereinbarungen regeln die Unterhaltspflicht für die Zeit nach dem wirksamen Ende der Ehe.

Wird eine solche Vereinbarung vor der Rechtskraft der Scheidung geschlossen, ist eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Alternativ kann die Vereinbarung im Scheidungsverfahren vor dem Prozessgericht gerichtlich protokolliert werden. Ohne die Einhaltung dieser Formvorschriften ist eine vorrechtskräftige Abrede unwirksam.

Wann sie gilt

  • Zwei Ehepartner einigen sich während der Trennung schriftlich beim Notar auf den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt.
  • Ein Ehepaar schließt vor der Hochzeit einen Ehevertrag mit konkreten Regeln für Unterhaltszahlungen nach einer etwaigen Scheidung.
  • Vor dem Familiengericht schließen die getrennten Eheleute während des Scheidungsverfahrens einen protokollierten Vergleich über monatliche Unterhaltszahlungen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Formlose private Vereinbarungen oder Absprachen per E-Mail über den Unterhalt nach der Scheidung vor Rechtskraft des Scheidungsurteils.
  • Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung.
  • Regelungen zum Kindesunterhalt nach einer Ehescheidung.

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