Zahlungsweise des Unterhalts § 1585
Nach § 1585 BGB wird der laufende Unterhalt als Geldrente monatlich im Voraus gezahlt. Der volle Monat ist auch bei Erlöschen im laufenden Monat geschuldet.
- (1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.
- (2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, auf welche Weise nachehelicher Unterhalt zu leisten ist. Der Grundsatz ist die Zahlung einer regelmäßigen Geldrente. Diese Rente muss monatlich im Voraus überwiesen werden und nicht erst am Ende des Monats.
Erlischt der Unterhaltsanspruch im Laufe eines Monats, zum Beispiel durch die Wiederheirat oder den Tod der berechtigten Person, schuldet die verpflichtete Person dennoch den vollen Monatsbetrag. Es findet für diesen Monat keine zeitanteilige Rückforderung oder Abrechnung statt.
Anstelle der monatlichen Rente kann die berechtigte Person unter bestimmten Bedingungen eine einmalige Kapitalabfindung verlangen. Dazu muss ein wichtiger Grund vorliegen und die zahlungspflichtige Person darf durch die Einmalzahlung nicht unbillig belastet werden.
Wann sie gilt
- Ein geschiedener Ehepartner überweist den monatlichen Unterhalt jeweils vor Beginn des neuen Monats als Geldsumme.
- Die unterhaltsberechtigte Person heiratet Mitte des Monats erneut, darf aber den Unterhalt für den gesamten Monat behalten.
- Der Unterhaltsberechtigte verlangt wegen einer geplanten Existenzgründung eine Einmalzahlung anstelle der monatlichen Rente.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Berechnung der konkreten Höhe des Unterhaltsanspruchs.
- Die Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit.
- Die Auskunftspflichten über das eigene Einkommen zur Ermittlung der Unterhaltshöhe.
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