Untertitel 2Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
4 Vorschriften
- § 1615a Unterhaltsrecht bei nichtehelichen Kindern § 1615a BGB regelt, dass für Kinder nicht verheirateter Eltern grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften gelten, wenn keine Ehe der Eltern vorliegt.
- § 1615l Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt § 1615l BGB regelt den Unterhalt bei Geburt: Anspruch für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt sowie für mindestens drei Jahre danach.
- § 1615m Beerdigungskosten der Mutter § 1615m BGB: Vater trägt Beerdigungskosten der Mutter, wenn sie infolge Schwangerschaft/Entbindung stirbt, soweit Zahlung nicht vom Erben erlangbar.
- § 1615n Unterhalt bei Tod des Vaters oder Totgeburt Ansprüche auf Unterhalt und Beerdigungskosten aus Anlass der Geburt bestehen auch bei Tod des Vaters, Totgeburt oder Fehlgeburt fort.