Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt § 1615l
§ 1615l BGB regelt den Unterhalt bei Geburt: Anspruch für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt sowie für mindestens drei Jahre danach.
- (1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
- (2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
- (3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
- (4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt den Unterhaltsanspruch eines Elternteils gegen den anderen aus Anlass der Geburt eines Kindes. Der Vater ist verpflichtet, der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Unterhalt zu gewähren. Dies erstreckt sich auch auf weitere Kosten, die durch die Schwangerschaft oder die Entbindung entstehen.
Soweit die Mutter wegen der Schwangerschaft, einer dadurch verursachten Krankheit oder der Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, besteht die Pflicht über die Acht-Wochen-Frist hinaus. Dieser Betreuungsunterhalt beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und läuft für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Eine Verlängerung kommt in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht, wobei die Belange des Kindes und die Kinderbetreuungsmöglichkeiten maßgeblich sind.
Betreut der Vater das Kind, steht ihm dieser Unterhaltsanspruch unter denselben Bedingungen gegen die Mutter zu. Der Anspruch hat Vorrang vor Unterhaltspflichten von Verwandten der Mutter und erlischt nicht mit dem Tod des Vaters.
Wann sie gilt
- Eine nicht verheiratete Mutter verlangt vom Vater Unterhalt für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung.
- Eine Mutter fordert Erstattung der Kosten für medizinische Behandlungen, die wegen Schwangerschaftskomplikationen außerhalb der Acht-Wochen-Frist anfielen.
- Ein Vater betreut das dreijährige Kind zu Hause und verlangt von der Mutter Unterhalt, weil er deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
- Eine Mutter verlangt über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus Unterhalt, weil am Wohnort kein Betreuungsplatz zur Verfügung steht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der laufende Kindesunterhalt zur Deckung des Lebensbedarfs des Kindes selbst (geregelt in § 1610 und § 1612a BGB).
- Unterhaltsansprüche zwischen verheirateten oder geschiedenen Ehegatten.
- Die Übernahme der Beerdigungskosten beim Tod der Mutter (§ 1615m BGB).
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