Unterhalt bei Tod des Vaters oder Totgeburt § 1615n
Ansprüche auf Unterhalt und Beerdigungskosten aus Anlass der Geburt bestehen auch bei Tod des Vaters, Totgeburt oder Fehlgeburt fort.
Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Paragraf stellt sicher, dass der Betreuungsunterhalt und die Geburtskosten einer Mutter sowie eventuelle Beerdigungskosten nicht dadurch entfallen, dass der Vater vor der Geburt stirbt oder das Kind nicht lebend zur Welt kommt. Auch bei einer Fehlgeburt finden die Vorschriften entsprechende Anwendung.
Das bedeutet, dass Ansprüche aus Anlass der Geburt gegenüber den Erben des verstorbenen Vaters geltend gemacht werden können. Die gesetzlichen Pflichten zur finanziellen Absicherung im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung bleiben trotz des Schicksalsschlags bestehen.
Wann sie gilt
- Der erzeugende Vater stirbt während der Schwangerschaft der Mutter, und die Mutter verlangt Unterhalt von seinen Erben.
- Ein Kind kommt tot zur Welt, und die Mutter verlangt vom Vater Ersatz der entstandenen Entbindungskosten.
- Nach einer Fehlgeburt verlangt die Mutter vom Vater finanziellen Ausgleich für den schwangerschaftsbedingten Verdienstausfall.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der laufende Unterhaltsanspruch eines Kindes nach der Geburt.
- Allgemeine erbrechtliche Ansprüche der Mutter gegen den Nachlass des verstorbenen Vaters.
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