§ 1615a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unterhaltsrecht bei nichtehelichen Kindern § 1615a

§ 1615a BGB regelt, dass für Kinder nicht verheirateter Eltern grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften gelten, wenn keine Ehe der Eltern vorliegt.

Amtlicher Text § 1615a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Besteht für ein Kind keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1, § 1593 und haben die Eltern das Kind auch nicht während ihrer Ehe gezeugt oder nach seiner Geburt die Ehe miteinander geschlossen, gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nichts anderes aus den folgenden Vorschriften ergibt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift stellt klar, welche gesetzlichen Regeln für Kinder gelten, deren Eltern bei der Zeugung und Geburt nicht miteinander verheiratet waren und auch später keine Ehe geschlossen haben. Wenn die Vaterschaft nicht schon automatisch durch eine Ehe nach § 1592 Nr. 1 oder § 1593 feststeht, greifen die allgemeinen Bestimmungen des Unterhaltsrechts.

Das bedeutet, dass für den Unterhaltsanspruch des Kindes grundsätzlich dieselben Maßstäbe und Regeln gelten wie für Kinder verheirateter Eltern. Abweichungen bestehen nur dort, wo nachfolgende Spezialvorschriften ausdrückliche Sonderregelungen treffen.

Wann sie gilt

  • Unverheiratete Eltern trennen sich und verhandeln über den Unterhalt für das gemeinsame Kind.
  • Eine Mutter verlangt Kindesunterhalt von einem Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.
  • Eltern schließen erst lange nach der Geburt des Kindes die Ehe und klären rückwirkende Unterhaltsansprüche.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der eigenständige Unterhaltsanspruch der Mutter oder des Vaters aus Anlass der Entbindung.
  • Regelungen zur Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes nicht verheirateter Eltern.
  • Konkrete Tabellenwerte oder die genaue Höhe des monatlichen Mindestunterhalts.

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