§ 1615m Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Beerdigungskosten der Mutter – § 1615m BGB

§ 1615m BGB: Vater trägt Beerdigungskosten der Mutter, wenn sie infolge Schwangerschaft/Entbindung stirbt, soweit Zahlung nicht vom Erben erlangbar.

Amtlicher Text § 1615m Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1615m BGB regelt, wer die Beerdigungskosten der Mutter trägt, wenn sie infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung stirbt. In diesem Fall muss der Vater die Kosten übernehmen – aber nur, wenn sie nicht vom Erben der Mutter bezahlt werden können. Der Vater ist also erst in zweiter Linie verpflichtet; der Erbe haftet vorrangig.

Die Vorschrift setzt voraus, dass der Tod ursächlich auf Schwangerschaft oder Geburt zurückgeht. Dazu zählen etwa Komplikationen während der Entbindung oder Spätfolgen wie Infektionen. Die bloße zeitliche Nähe reicht nicht; es muss ein medizinisch begründeter Zusammenhang bestehen.

Ist der Erbe zahlungsunfähig oder nicht auffindbar, muss der Vater einspringen. Hat die Mutter kein Vermögen oder schlägt der Erbe die Erbschaft aus, trägt der Vater die Kosten endgültig.

Wann sie gilt

  • Die Mutter stirbt während der Geburt an einer Fruchtwasserembolie. Der Vater muss die Beerdigung bezahlen, weil die Mutter kein Vermögen hatte und kein Erbe vorhanden ist.
  • Die Mutter erliegt einer Schwangerschaftsvergiftung (Präeklampsie) einige Tage nach der Entbindung. Der Vater übernimmt die Kosten, da der einzige Erbe – das neugeborene Kind – die Zahlung nicht leisten kann.
  • Die Mutter stirbt an den Folgen einer Infektion, die sie sich während eines Kaiserschnitts zugezogen hat. Der Vater kommt für die Beerdigung auf, weil der Erbe (ein entfernter Verwandter) die Zahlung verweigert und nicht vollstreckbar ist.
  • Die Mutter stirbt infolge einer Fehlgeburt, die als Komplikation der Schwangerschaft gilt. Der Vater muss die Beerdigungskosten tragen, wenn der Erbe (z. B. der Vater selbst als gesetzlicher Erbe) nicht zahlen kann – was hier paradoxerweise auf ihn selbst zutrifft.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Tod der Mutter durch einen Autounfall, der nichts mit Schwangerschaft oder Geburt zu tun hat – dann gilt § 1615m nicht; die Beerdigungskosten fallen in die allgemeine Erbfolge.
  • Die Kosten für die Beerdigung des Kindes (z. B. bei Totgeburt) – § 1615m spricht nur von der Mutter; für das Kind gelten andere Vorschriften wie § 1615n.
  • Der Vater möchte vom Erben bereits gezahlte Beerdigungskosten zurückfordern – § 1615m regelt nur die primäre Zahlungspflicht, nicht den Rückgriff; hierfür ist § 1615 (Erlöschen) oder das allgemeine Schuldrecht maßgeblich.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1615m Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB