Kapitel 3Vermögenssorge
4 Vorschriften
- § 1798 Pflichten des Vormunds bei der Vermögenssorge Der Vormund muss das Mündelvermögen zum Wohl des Mündels wirtschaftlich verwalten und darf nur Schenkungen aus sittlicher Pflicht oder Anstand machen.
- § 1799 Wann ein Vormund Genehmigungen braucht § 1799 BGB bestimmt, wann ein Vormund die Genehmigung des Familiengerichts braucht, etwa bei Verträgen, die länger als 1 Jahr nach Volljährigkeit dauern.
- § 1800 Genehmigung von Rechtsgeschäften des Vormunds § 1800 BGB regelt die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für Vormundschaften. Bei Volljährigkeit des Mündels genehmigt dieser selbst.
- § 1801 Befreiung von Vormundschaftspflichten § 1801 BGB regelt die Befreiung von Vormündern wie Jugendamt oder von Eltern benannten Vormündern von Beschränkungen der Vermögenssorge durch Gericht.