§ 1798 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflichten des Vormunds bei der Vermögenssorge § 1798

Der Vormund muss das Mündelvermögen zum Wohl des Mündels wirtschaftlich verwalten und darf nur Schenkungen aus sittlicher Pflicht oder Anstand machen.

Amtlicher Text § 1798 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Vormund hat die Vermögenssorge zum Wohl des Mündels unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung und der wachsenden Bedürfnisse des Mündels zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln wahrzunehmen. Er ist dabei zum Schutz und Erhalt des Mündelvermögens verpflichtet.
  • (2) Für die Pflichten des Vormunds bei der Vermögenssorge gelten im Übrigen § 1835 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 1836, 1837 und 1839 bis 1847 entsprechend. Das Vermögensverzeichnis soll das bei Anordnung der Vormundschaft vorhandene Vermögen erfassen. Das Familiengericht hat das Vermögensverzeichnis dem Mündel zur Kenntnis zu geben, soweit dies dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und der Mündel aufgrund seines Entwicklungsstands in der Lage ist, das Verzeichnis zur Kenntnis zu nehmen.
  • (3) Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1798 BGB legt die Grundsätze fest, nach denen ein Vormund das Vermögen seines Mündels zu verwalten hat. Der Vormund muss dabei stets das Wohl des Mündels im Blick behalten, die Regeln einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung beachten und die wachsenden Bedürfnisse des Mündels berücksichtigen. Ziel ist es, das Mündel zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu befähigen.

Der Vormund ist verpflichtet, das Mündelvermögen zu schützen und zu erhalten. Schenkungen aus dem Vermögen des Mündels sind grundsätzlich verboten – erlaubt sind nur solche, die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen. Weitere Einzelheiten zu den Pflichten bei der Vermögenssorge ergeben sich aus den in Absatz 2 genannten Vorschriften, etwa zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses.

Wann sie gilt

  • Ein Vormund möchte Geld des Mündels in Aktien anlegen und muss dabei die Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung beachten.
  • Ein Vormund erwägt, dem Mündel zu dessen Geburtstag ein teures Geschenk zu machen; das Gesetz verbietet Schenkungen außer bei sittlicher Pflicht oder Anstand.
  • Zu Beginn der Vormundschaft erstellt der Vormund ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens, das das Familiengericht dem Mündel unter bestimmten Voraussetzungen zur Kenntnis geben kann.
  • Ein Vormund entscheidet, ob er eine Immobilie des Mündels verkauft, um das Vermögen für die Zukunft des Mündels zu sichern.
  • Das Familiengericht prüft, ob das Vermögensverzeichnis dem Mündel mitgeteilt werden darf, ohne dessen Wohl zu gefährden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vergütung des Vormunds oder der Aufwendungsersatz – das ist in § 1808 geregelt.
  • Die Haftung des Vormunds für Pflichtverletzungen – dafür ist § 1794 zuständig.
  • Die Voraussetzungen für die Beendigung der Vormundschaft – diese finden sich in § 1806.
  • Die Genehmigungspflicht für bestimmte Rechtsgeschäfte durch das Familiengericht – dazu siehe § 1799.

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