§ 1799 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wann ein Vormund Genehmigungen braucht § 1799

§ 1799 BGB bestimmt, wann ein Vormund die Genehmigung des Familiengerichts braucht, etwa bei Verträgen, die länger als 1 Jahr nach Volljährigkeit dauern.

Amtlicher Text § 1799 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt.
  • (2) Der Vormund bedarf abweichend von § 1853 Satz 1 Nummer 1 der Genehmigung des Familiengerichts zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines anderen Vertrags, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit fortdauern soll. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn 1. der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung für den Mündel hat oder 2. das Vertragsverhältnis von dem Mündel nach Eintritt der Volljährigkeit spätestens zum Ablauf des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile gekündigt werden kann.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Vormund vertritt den Mündel rechtlich, darf aber besonders bedeutsame Rechtsgeschäfte nicht ohne gerichtliche Kontrolle abschließen. Das Gesetz verlangt für bestimmte Verträge und Entscheidungen die vorherige oder nachträgliche Genehmigung durch das Familiengericht.

Einen Schwerpunkt bilden Dauerschuldverhältnisse wie Miet- oder Pachtverträge sowie andere Verträge mit wiederkehrenden Zahlungspflichten. Soll ein solcher Vertrag das Mündel noch länger als 1 Jahr nach Eintritt seiner Volljährigkeit verpflichten, muss das Familiengericht zustimmen.

Keine gerichtliche Genehmigung ist erforderlich, wenn das Geschäft für den Mündel nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung hat. Das Gleiche gilt, wenn das Mündel den Vertrag nach Eintritt der Volljährigkeit spätestens bis zum Ablauf des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile kündigen kann.

Wann sie gilt

  • Der Vormund unterschreibt für einen Jugendlichen einen Mietvertrag über eine Wohnung, der unkündbar bis nach dessen 19. Lebensjahr läuft.
  • Der Vormund schließt im Namen des Mündels einen Ausbildungsvertrag oder Dienstleistungsvertrag mit wiederkehrenden Zahlungsplichten ab, der lange nach der Volljährigkeit fortgilt.
  • Der Vormund geht für den Mündel Rechtsgeschäfte ein, die eine Genehmigungspflicht aus dem Betreuungsrecht auslösen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Wie das Familiengericht die Genehmigung im Einzelnen erteilt und wirksam macht.
  • Die allgemeine Vertretungsmacht und Haftung des Vormunds bei Handeln ohne Vertretungsmacht.
  • Verträge, die vor der Volljährigkeit des Mündels vollständig enden und keine dauerhaften Verpflichtungen begründen.

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