Befreiung von Vormundschaftspflichten § 1801
§ 1801 BGB regelt die Befreiung von Vormündern wie Jugendamt oder von Eltern benannten Vormündern von Beschränkungen der Vermögenssorge durch Gericht.
- (1) Für das Jugendamt, den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein als Vormund gilt § 1859 Absatz 1 entsprechend.
- (2) Das Familiengericht kann auf Antrag Vormünder von den Beschränkungen bei der Vermögenssorge befreien, wenn eine Gefährdung des Mündelvermögens nicht zu besorgen ist. § 1860 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
- (3) Eltern können unter Beachtung der Voraussetzungen des § 1782 einen von ihnen benannten Vormund von den Beschränkungen nach den §§ 1845, 1848 und 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 sowie § 1865 Absatz 1 befreien. § 1859 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- (4) Das Familiengericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung des Mündelvermögens zu besorgen wäre.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, unter welchen Bedingungen Vormünder von gesetzlichen Pflichten und Beschränkungen bei der Verwaltung des Mündelvermögens befreit sind. Für öffentliche Stellen wie das Jugendamt, einen Vereinsvormund oder den Vormundschaftsverein gelten hierbei Erleichterungen kraft Gesetzes.
Das Familiengericht kann auch andere Vormünder auf Antrag freistellen, solange keine Gefährdung des Vermögens zu befürchten ist. Zudem haben Eltern das Recht, einen von ihnen ausgewählten Vormund von bestimmten gerichtlichen Beschränkungen freizustellen.
Entfallen die Voraussetzungen für eine erteilte Befreiung oder droht eine Gefahr für das Vermögen des Mündels, verlangt das Gesetz vom Familiengericht, die Befreiung umgehend aufzuheben.
Wann sie gilt
- Das Jugendamt führt eine Vormundschaft und nimmt dabei die gesetzlich vorgesehenen Befreiungen bei der Vermögensverwaltung in Anspruch.
- Ein ehrenamtlicher Vormund beantragt beim Familiengericht die Freistellung von Genehmigungspflichten, um das Vermögen des Mündels flexibler anlegen zu können.
- Eltern bestimmen im Testament einen Vormund für ihr Kind und befreien diesen ausdrücklich von verschiedenen formalen Vorgaben bei der Vermögenssorge.
- Das Familiengericht widerruft eine Befreiung, weil das Vermögen des Kindes durch unsachgemäße Geschäfte gefährdet wird.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Pflichten und Entscheidungen im Rahmen der Personensorge für ein Mündel.
- Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Entlassung eines Vormunds aus seinem Amt.
- Ansprüche des Vormunds auf Aufwendungsersatz oder Vergütung.
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