§ 1800 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Genehmigung von Rechtsgeschäften des Vormunds § 1800

§ 1800 BGB regelt die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für Vormundschaften. Bei Volljährigkeit des Mündels genehmigt dieser selbst.

Amtlicher Text § 1800 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtgeschäft den Grundsätzen nach § 1798 Absatz 1 nicht widerspricht.
  • (2) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Schließt ein Vormund im Namen seines Mündels ein Rechtsgeschäft ab, das einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, entscheidet das Familiengericht über deren Erteilung. Maßstab für die Entscheidung ist, dass das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Vermögenssorge nach § 1798 Absatz 1 nicht widerspricht.

Erlangt der Mündel während des Verfahrens die Volljährigkeit, endet die Vertretungsmacht des Vormunds und die Zuständigkeit des Familiengerichts für diese Entscheidung. An die Stelle der gerichtlichen Genehmigung tritt die eigene Entscheidung des nunmehr volljährigen Bürgers, der das Geschäft selbst genehmigen oder verweigern kann.

Wann sie gilt

  • Ein Vormund schließt für seinen minderjährigen Mündel einen Grundstückskaufvertrag ab und beantragt beim Familiengericht die Genehmigung.
  • Das Familiengericht prüft im Genehmigungsverfahren, ob eine vorgesehene Geldanlage den Grundsätzen nach § 1798 Absatz 1 entspricht.
  • Der Mündel erlangt die Volljährigkeit, während beim Familiengericht noch ein Antrag auf Genehmigung einer Erbausschlagung vorliegt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Welche Rechtsgeschäfte des Vormunds überhaupt einer Genehmigung bedürfen (geregelt in § 1799).
  • Die Haftung eines Vertreters wegen Handelns ohne Vertretungsmacht (geregelt in § 179).
  • Das rechtliche Verbot von Insichgeschäften (geregelt in § 181).

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