Untertitel 4Beendigung der Vormundschaft
4 Vorschriften
- § 1804 Entlassung des Vormunds nach § 1804 BGB bestimmt, wann das Familiengericht einen Vormund entlassen muss oder soll, etwa bei Pflichtverletzung, Ehrenamtsvorrang oder Vereinsantrag.
- § 1805 Bestellung eines neuen Vormunds durch Gericht Stirbt ein Vormund oder wird er entlassen, bestellt das Familiengericht unverzüglich einen neuen Vormund oder lässt einen Vereinsvormund privat fortfahren.
- § 1806 Wann die Vormundschaft gesetzlich endet Gemäß § 1806 BGB endet die Vormundschaft, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung nach § 1773 BGB nicht mehr gegeben sind.
- § 1807 Abwicklung bei Beendigung der Vormundschaft Regelt Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Geschäftsfortführung bei Beendigung der Vormundschaft unter Verweis auf § 1872 bis § 1874.