§ 1804 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Entlassung des Vormunds nach § 1804

§ 1804 BGB bestimmt, wann das Familiengericht einen Vormund entlassen muss oder soll, etwa bei Pflichtverletzung, Ehrenamtsvorrang oder Vereinsantrag.

Amtlicher Text § 1804 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Das Familiengericht hat den Vormund zu entlassen, wenn 1. die Fortführung des Amtes durch ihn, insbesondere wegen Verletzung seiner Pflichten, das Interesse oder Wohl des Mündels gefährden würde, 2. er als Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bestellt wurde und jetzt eine andere Person geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, es sei denn, die Entlassung widerspricht dem Wohl des Mündels, 3. er als Vereinsvormund bestellt wurde und aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Verein ausscheidet, 4. nach seiner Bestellung Umstände bekannt werden oder eintreten, die seiner Bestellung gemäß § 1784 entgegenstehen oder 5. ein sonstiger wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
  • (2) Das Familiengericht hat den Vormund außerdem zu entlassen, wenn 1. nach dessen Bestellung Umstände eintreten, aufgrund derer ihm die Fortführung des Amtes nicht mehr zugemutet werden kann, und der Vormund seine Entlassung beantragt oder 2. er als Vereinsvormund bestellt wurde und der Verein seine Entlassung beantragt.
  • (3) Das Familiengericht soll auf Antrag den bisherigen Vormund entlassen, wenn der Wechsel des Vormunds dem Wohl des Mündels dient. Ein entgegenstehender Wille des Mündels und der Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds sind zu berücksichtigen. Den Antrag nach Satz 1 können stellen: 1. der Vormund, 2. derjenige, der sich im Interesse des Mündels als neuer Vormund anbietet, 3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie 4. jeder andere, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das Familiengericht einen Vormund aus seinem Amt entlässt. In bestimmten Fällen ist die Entlassung zwingend vorgeschrieben, beispielsweise wenn die Fortführung des Amtes das Wohl des Mündels gefährdet, ein Eignungshinderungsgrund bekannt wird oder eine geeignete Person bereitsteht, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen.

Eine zwingende Entlassung erfolgt zudem, wenn dem Vormund die Fortführung nach neuen Umständen nicht mehr zugemutet werden kann und er selbst den Antrag stellt, oder wenn bei einer Vereinsvormundschaft der Verein die Entlassung beantragt. Auch das Ausscheiden des Vereinsvormunds aus dem Dienstverhältnis zum Verein führt zur Entlassung.

Außerdem soll das Familiengericht den Vormund entlassen, wenn der Wechsel dem Wohl des Mündels dient. Einen solchen Antrag können unter anderem der Vormund, ein neuer Bewerber, das Mündel ab Vollendung des 14. Lebensjahres sowie Personen mit berechtigtem Interesse des Mündels stellen.

Wann sie gilt

  • Ein ehrenamtlicher Vormund verletzt seine Pflichten grob, wodurch das Wohl des Mündels gefährdet wird.
  • Eine geeignete Person bietet sich an, eine bislang beruflich geführte Vormundschaft ehrenamtlich zu übernehmen.
  • Ein Mündel, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, beantragt selbst den Wechsel des Vormunds.
  • Ein Vereinsvormund beendet sein Arbeitsverhältnis bei dem Vormundschaftsverein.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das automatische Ende der Vormundschaft durch Eintritt der Volljährigkeit des Mündels.
  • Die Bestellung einer neuen Person zum Vormund im Anschluss an die Entlassung.
  • Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Amtsführung gegen den bisherigen Vormund.

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