§ 1806 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wann die Vormundschaft gesetzlich endet – § 1806

Gemäß § 1806 BGB endet die Vormundschaft, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung nach § 1773 BGB nicht mehr gegeben sind.

Amtlicher Text § 1806 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht mehr gegeben sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt den automatischen Ablauf einer Vormundschaft. Sie stellt klar, dass eine Vormundschaft kraft Gesetzes endet, sobald der Grund für ihre Einrichtung entfallen ist.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft sind in § 1773 geregelt. Dazu gehört insbesondere, dass ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht. Fällt dieser Zustand weg – etwa durch das Erreichen der Volljährigkeit oder die Rückübertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern –, endet die Vormundschaft unmittelbar, ohne dass es eines gesonderten Aufhebungsbeschlusses bedarf.

Wann sie gilt

  • Ein Mündel wird volljährig, wodurch die Vormundschaft ohne gerichtlichen Beschluss automatisch endet.
  • Den Eltern eines minderjährigen Kindes wird die elterliche Sorge gerichtlich wiederübertragen, sodass der Grund für die Vormundschaft entfällt.
  • Ein minderjähriges Kind wird von einer Person adoptiert, wodurch das Kind eine neue rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung erhält.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Entlassung eines einzelnen Vormunds bei Fortbestehen der Vormundschaft; hierfür gilt § 1804.
  • Die Rechnungslegung und Vermögensherausgabe nach Beendigung der Vormundschaft; dies regelt § 1807.
  • Die Aufhebung einer rechtlichen Betreuung für Volljährige; dafür gilt § 1812.

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