Bestellung eines neuen Vormunds durch Gericht § 1805
Stirbt ein Vormund oder wird er entlassen, bestellt das Familiengericht unverzüglich einen neuen Vormund oder lässt einen Vereinsvormund privat fortfahren.
- (1) Wird der Vormund entlassen oder verstirbt er, hat das Familiengericht unverzüglich einen neuen Vormund zu bestellen. Die §§ 1778 bis 1785 gelten entsprechend.
- (2) Wird der Vereinsvormund gemäß § 1804 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 entlassen, kann das Familiengericht statt der Entlassung des Vereinsvormunds feststellen, dass dieser die Vormundschaft künftig als Privatperson weiterführt, wenn dies dem Wohl des Mündels dient.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn eine Vormundschaft durch Entlassung oder Tod der bisherigen Person frei wird, muss das Familiengericht unverzüglich eine neue Vertretung bestellen. Für die Auswahl und Bestellung des neuen Vormunds gelten dieselben gesetzlichen Vorgaben wie bei der ersten Bestellung.
Eine besondere Regelung besteht für Vereinsvormünder: Wird ein Vereinsvormund entlassen, kann das Familiengericht bestimmen, dass diese Person die Vormundschaft als Privatperson weiterführt. Voraussetzung dafür ist, dass diese Fortführung dem Wohl des Mündels dient.
Wann sie gilt
- Ein ehrenamtlicher Vormund verstirbt unerwartet und das Familiengericht muss unverzüglich eine Nachfolge bestellen.
- Das Familiengericht entlässt den bisherigen Vormund wegen einer Pflichtverletzung und muss ohne Verzögerung eine neue Vertretung bestellen.
- Ein Vereinsvormund schadet dem Mündel nicht persönlich, verliert aber seine Anstellung beim Verein, woraufhin das Familiengericht die Weiterführung als Privatperson feststellt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die rechtlichen Gründe für eine Entlassung des bisherigen Vormunds; diese richten sich nach § 1804.
- Das reguläre Ende der Vormundschaft durch den Eintritt der Volljährigkeit des Mündels.
- Die Pflichten zur Rechnungslegung und Vermögensherausgabe bei einem Wechsel des Vormunds.
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