Abwicklung bei Beendigung der Vormundschaft § 1807
Regelt Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Geschäftsfortführung bei Beendigung der Vormundschaft unter Verweis auf § 1872 bis § 1874.
Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 4 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Endet die Vormundschaft, verlangt das Gesetz die Herausgabe des verwalteten Vermögens sowie eine Rechenschaftslegung. Zudem muss der bisherige Vormund dringende Geschäfte vorerst weiterführen. Für das genaue Vorgehen verweist die Regelung auf die §§ 1872 bis 1874.
Eine Sonderregel gilt für befreite Vormünder im Sinne von § 1801 Absatz 1 und 3. Für diesen Personenkreis greift § 1872 Absatz 4 bei der Beendigung des Amtes.
Wann sie gilt
- Ein Vormund muss nach Eintritt der Volljährigkeit des Mündels dessen Vermögen herausgeben.
- Der Vormund erstellt nach Ende seines Amtes eine Schlussrechnung über die geleistete Vermögensverwaltung.
- Nach Beendigung der Vormundschaft führt der bisherige Vormund unaufschiebbare Aufgaben vorübergehend fort.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Voraussetzungen für die Entlassung oder Abberufung eines Vormunds.
- Die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem eine Vormundschaft gesetzlich endet.
- Ansprüche auf Aufwendungsersatz oder Vergütung für die Vormundschaft.
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