Unterkapitel 5Genehmigungserklärung
4 Vorschriften
- § 1855 Erklärung der Genehmigung nur an Betreuer Das Betreuungsgericht kann die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft ausschließlich gegenüber dem Betreuer und nicht direkt dem Vertragspartner erklären.
- § 1856 Nachträgliche Betreuungsgenehmigung Schließt ein Betreuer Verträge ohne Genehmigung, hängt die Wirksamkeit von der nachträglichen Genehmigung ab. Frist zur Mitteilung: Ablauf des zweiten Monats.
- § 1857 Widerrufsrecht bei falscher Genehmigungsbehauptung Widerrufsrecht des Vertragspartners, wenn der Betreuer wahrheitswidrig die Genehmigung des Betreuungsgerichts behauptet hat, außer bei Kenntnis des Fehlens.
- § 1858 Einseitiges Rechtsgeschäft des Betreuers Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte des Betreuers ohne Genehmigung; Ausnahme bei Gericht/Behörde: nachträgliche Genehmigung. (§ 1858 BGB)