§ 1857 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Widerrufsrecht bei falscher Genehmigungsbehauptung § 1857

Widerrufsrecht des Vertragspartners, wenn der Betreuer wahrheitswidrig die Genehmigung des Betreuungsgerichts behauptet hat, außer bei Kenntnis des Fehlens.

Amtlicher Text § 1857 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Hat der Betreuer dem anderen Teil gegenüber wahrheitswidrig die Genehmigung des Betreuungsgerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1857 gibt dem Vertragspartner (dem anderen Teil) ein Widerrufsrecht, wenn der Betreuer ihm gegenüber wahrheitswidrig behauptet hat, das Betreuungsgericht habe den Vertrag genehmigt. Das Widerrufsrecht besteht bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Betreuer dem Vertragspartner die nachträgliche Genehmigung des Gerichts mitteilt. Es entfällt jedoch, wenn der Vertragspartner bei Vertragsschluss wusste, dass die Genehmigung fehlt.

Der Betreuer ist die Person, die vom Betreuungsgericht bestellt wurde, um die Angelegenheiten des Betreuten zu regeln. Das Betreuungsgericht ist das zuständige Gericht, das bestimmte Rechtsgeschäfte des Betreuers genehmigen muss. Die Genehmigung ist die Zustimmung des Gerichts zu einem Rechtsgeschäft. Die Vorschrift schützt den Vertragspartner vor Täuschung durch den Betreuer über das Vorliegen einer solchen Genehmigung.

Wann sie gilt

  • Der Betreuer verkauft ein Grundstück des Betreuten und behauptet gegenüber dem Käufer, das Betreuungsgericht habe zugestimmt, obwohl keine Genehmigung vorliegt.
  • Der Betreuer schließt einen Mietvertrag über zehn Jahre für den Betreuten ab und versichert dem Vermieter fälschlich, das Gericht habe genehmigt.
  • Der Betreuer beauftragt eine teure Renovierung der Wohnung des Betreuten und erklärt dem Handwerker, die Genehmigung des Betreuungsgerichts sei erteilt, was nicht stimmt.
  • Der Betreuer nimmt einen Kredit für den Betreuten auf und täuscht der Bank vor, das Betreuungsgericht habe die Kreditaufnahme genehmigt.
  • Der Betreuer erwirbt einen Gewerbebetrieb für den Betreuten und behauptet gegenüber dem Verkäufer wahrheitswidrig, die Genehmigung liege vor.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Fälle, in denen der Betreuer tatsächlich eine Genehmigung hatte, diese aber später vom Gericht widerrufen wird – das regelt § 1856 (nachträgliche Genehmigung).
  • Situationen, in denen der Vertragspartner beim Vertragsschluss wusste, dass die Genehmigung fehlt – dann besteht kein Widerrufsrecht.
  • Fälle, in denen der Betreuer keine Aussage zur Genehmigung gemacht hat – hier greifen andere Vorschriften über die Wirksamkeit des Geschäfts ohne Genehmigung.
  • Konstellationen, in denen der Vertragspartner selbst den Betreuer getäuscht hat – § 1857 schützt nur den getäuschten Vertragspartner.

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