Nachträgliche Betreuungsgenehmigung § 1856 BGB
Schließt ein Betreuer Verträge ohne Genehmigung, hängt die Wirksamkeit von der nachträglichen Genehmigung ab. Frist zur Mitteilung: Ablauf des zweiten Monats.
- (1) Schließt der Betreuer einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn ihm die wirksam gewordene Genehmigung oder Verweigerung durch den Betreuer mitgeteilt wird.
- (2) Fordert der andere Teil den Betreuer zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen; wird die Genehmigung nicht mitgeteilt, so gilt sie als verweigert.
- (3) Soweit die Betreuung aufgehoben oder beendet ist, tritt die Genehmigung des Betreuten an die Stelle der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Betreuer für eine betreute Person einen Vertrag abschließt, der eigentlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, ist dieser Vertrag zunächst schwebend unwirksam. Seine Wirksamkeit hängt davon ab, ob das Betreuungsgericht das Rechtsgeschäft im Nachhinein genehmigt. Die Entscheidung wird dem Vertragspartner gegenüber jedoch erst wirksam, wenn der Betreuer ihm die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung mitteilt.
Der Vertragspartner kann Klarheit schaffen, indem er den Betreuer zur Mitteilung über das Vorliegen der Genehmigung auffordert. Nach Empfang dieser Aufforderung kann die Mitteilung der Erteilung nur bis zum Ablauf des zweiten Monats erfolgen. Wird dem Vertragspartner innerhalb dieser Frist keine Genehmigung mitgeteilt, gilt sie kraft Gesetzes als verweigert.
Wird die Betreuung aufgehoben oder beendet, bevor die Genehmigung vorliegt, verliert das Betreuungsgericht seine Zuständigkeit. An die Stelle der gerichtlichen Entscheidung tritt in diesem Fall die Genehmigung der nicht mehr betreuten Person.
Wann sie gilt
- Ein Betreuer schließt ohne vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichts einen Vertrag ab und beantragt diese erst im Nachhinein.
- Ein Vertragspartner fordert den Betreuer auf mitzuteilen, ob das Betreuungsgericht das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigt hat.
- Die Betreuung wird aufgehoben, während das gerichtliche Genehmigungsverfahren für einen bereits geschlossenen Vertrag noch läuft.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Recht des Vertragspartners, den Vertrag vor der Genehmigung zu widerrufen (geregelt in § 1857).
- Die Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte ohne vorherige Genehmigung (geregelt in § 1858).
- Die Art und Weise, wie das Betreuungsgericht die Genehmigung gegenüber dem Betreuer erklärt (geregelt in § 1855).
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1856 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.