§ 1855 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erklärung der Genehmigung nur an Betreuer § 1855

Das Betreuungsgericht kann die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft ausschließlich gegenüber dem Betreuer und nicht direkt dem Vertragspartner erklären.

Amtlicher Text § 1855 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Das Betreuungsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Betreuer gegenüber erklären.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn für ein Rechtsgeschäft die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist, richtet das Gericht seinen Beschluss ausschließlich an den Betreuer. Das Gericht teilt die Entscheidung nicht von sich aus dem Verkäufer, Vermieter oder sonstigen Vertragspartner mit.

Die gerichtliche Genehmigung wird gegenüber dem Betreuer wirksam. Dieser entscheidet anschließend selbstständig, ob er das genehmigte Geschäft abschließt oder die Genehmigung dem Vertragspartner mitteilt.

Durch diese Regelung wird klargestellt, dass das Betreuungsgericht nicht direkt in das Vertragsverhältnis mit Dritten eingreift. Der ausschließliche Ansprechpartner für den Vertragspartner bleibt der Betreuer.

Wann sie gilt

  • Ein Betreuer kauft im Namen der betreuten Person ein Grundstück und wartet auf den Genehmigungsbeschluss des Gerichts, den das Gericht ausschließlich an ihn übersendet.
  • Ein Bankberater verlangt vom Betreuungsgericht eine direkte Übermittlung der Genehmigung für eine Geldanlage, was das Gericht gesetzlich nicht darf.
  • Ein Vermieter erkundigt sich beim Gericht nach der Genehmigung eines Mietvertrags und erhält keine Entscheidung direkt zugestellt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Pflicht des Betreuers zur Weiterleitung der gerichtlichen Genehmigung an den Vertragspartner.
  • Das Widerrufsrecht der anderen Vertragspartei vor dem Zugang der Genehmigung.
  • Die Frage, welche konkreten Rechtsgeschäfte einer gerichtlichen Genehmigung bedürfen.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1855 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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