Einseitiges Rechtsgeschäft des Betreuers – § 1858
Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte des Betreuers ohne Genehmigung; Ausnahme bei Gericht/Behörde: nachträgliche Genehmigung. (§ 1858 BGB)
- (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.
- (2) Nimmt der Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ein einseitiges Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Betreuer die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
- (3) Nimmt der Betreuer ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Gericht oder einer Behörde ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vor, so hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. Das Rechtsgeschäft wird mit Rechtskraft der Genehmigung wirksam. Der Ablauf einer gesetzlichen Frist wird während der Dauer des Genehmigungsverfahrens gehemmt. Die Hemmung endet mit Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Genehmigung. Das Betreuungsgericht teilt dem Gericht oder der Behörde nach Rechtskraft des Beschlusses die Erteilung oder Versagung der Genehmigung mit.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1858 BGB regelt die Wirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte (z.B. Kündigung, Anfechtung, Rücktritt), die ein Betreuer für den Betreuten vornimmt. Ein einseitiges Rechtsgeschäft ist ein solches, das durch die Erklärung nur einer Person wirksam wird.
Grundsatz: Fehlt die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts, ist das Geschäft unwirksam (Absatz 1). Nimmt der Betreuer das Geschäft gegenüber einer anderen Person vor und legt er die Genehmigung nicht vor, so kann diese Person das Geschäft unverzüglich zurückweisen, was ebenfalls zur Unwirksamkeit führt (Absatz 2).
Handelt der Betreuer gegenüber einem Gericht oder einer Behörde ohne die erforderliche Genehmigung, hängt die Wirksamkeit von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. Das Geschäft wird mit Rechtskraft der Genehmigung wirksam. Während des Genehmigungsverfahrens wird der Ablauf einer gesetzlichen Frist gehemmt; die Hemmung endet mit Rechtskraft des Beschlusses (Absatz 3).
Wann sie gilt
- Der Betreuer kündigt den Mietvertrag der von ihm betreuten Person, ohne die nach § 1849 erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt zu haben – die Kündigung ist unwirksam.
- Der Betreuer erklärt gegenüber dem Vermieter den Rücktritt von einem Vertrag, legt die Genehmigung nicht vor, und der Vermieter weist das Rechtsgeschäft unverzüglich zurück – das Geschäft ist unwirksam.
- Der Betreuer ficht einen Erbvertrag vor dem Nachlassgericht an, ohne die erforderliche Genehmigung – die Wirksamkeit hängt von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab; bis dahin wird die Anfechtungsfrist gehemmt.
- Der Betreuer erklärt gegenüber der Behörde den Verzicht auf einen Anspruch des Betreuten, ohne Genehmigung – auch hier kann nachträgliche Genehmigung das Geschäft wirksam machen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass § 1858 auch für zweiseitige Verträge (z.B. Kaufverträge) gilt – diese fallen unter andere Vorschriften wie § 1848 ff.
- Dass eine fehlende Genehmigung immer zur Nichtigkeit von Anfang an führt – bei Geschäften gegenüber Gericht oder Behörde ist nachträgliche Genehmigung möglich.
- Dass der Betreuer ohne Genehmigung überhaupt keine Rechtsgeschäfte vornehmen darf – viele alltägliche Geschäfte bedürfen keiner Genehmigung.
- Dass die Unwirksamkeit nach Absatz 2 eintritt, wenn der andere das Geschäft nicht sofort zurückweist – dann kann das Geschäft wirksam werden.
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