Untertitel 5Aufschiebende Einreden
4 Vorschriften
- § 2014 Dreimonatseinrede des Erben Erbe kann Zahlung einer Nachlassschuld für die ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft verweigern, jedoch nicht nach Inventarerrichtung.
- § 2015 Einrede des Aufgebotsverfahrens Verweigerung der Zahlung durch Erben nach Antrag auf Aufgebotsverfahren binnen Jahresfrist; bis zum rechtskräftigen Ausschließungsbeschluss oder Zurückweisung
- § 2016 Ausschluss von Schutz-Einreden Haftet ein Erbe unbeschränkt, verliert er die Einreden aus den §§ 2014 und 2015. Gläubigerrechte nach § 1971 bleiben unter Bedingungen unberührt.
- § 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft § 2017 BGB: Wird vor Annahme der Erbschaft ein Nachlasspfleger bestellt, beginnen die Fristen der §§ 2014 und 2015 Abs. 1 mit der Bestellung.