§ 2017 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft § 2017

§ 2017 BGB: Wird vor Annahme der Erbschaft ein Nachlasspfleger bestellt, beginnen die Fristen der §§ 2014 und 2015 Abs. 1 mit der Bestellung.

Amtlicher Text § 2017 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die in § 2014 und in § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph bestimmt, wann zwei besondere Fristen im Erbrecht zu laufen beginnen, wenn vor der Annahme der Erbschaft ein Nachlasspfleger eingesetzt wird.

Die Fristen sind die Dreimonatseinrede (§ 2014) und die Einrede des Aufgebotsverfahrens (§ 2015 Abs. 1). Normalerweise starten sie mit der Annahme der Erbschaft durch den Erben. Wird aber schon vorher ein Nachlasspfleger bestellt – etwa weil der Erbe unbekannt ist –, so beginnen die Fristen bereits mit dessen Bestellung.

Ein Nachlasspfleger ist ein vom Gericht bestellter Verwalter des Nachlasses. Die Annahme der Erbschaft ist die formelle Erklärung des Erben, die Erbschaft zu übernehmen. Die Fristen geben dem Erben Zeit, sich zu überlegen, ob er die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten beschränken will.

Wann sie gilt

  • Ein unbekannter Erbe wird ermittelt; während der Suche bestellt das Gericht einen Nachlasspfleger – die Dreimonatseinrede beginnt mit der Bestellung.
  • Der Erbe hat die Erbschaft noch nicht angenommen, aber weil der Nachlass gefährdet ist, wird ein Nachlasspfleger eingesetzt – die Frist für das Aufgebotsverfahren läuft ab Bestellung.
  • Nach dem Tod schlägt der berufene Erbe die Erbschaft aus; bis der nächste Erbe feststeht, bestellt das Gericht einen Nachlasspfleger – die Fristen nach § 2014 und § 2015 beginnen sofort mit der Bestellung.
  • In einer Erbengemeinschaft ist einer der Miterben unbekannt; für seinen Anteil wird ein Nachlasspfleger bestellt – die Fristen starten mit der Bestellung, nicht erst mit der Annahme durch den Miterben.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Regelung gilt nicht, wenn der Nachlasspfleger erst nach Annahme der Erbschaft bestellt wird – dann beginnen die Fristen nach den allgemeinen Regeln.
  • Sie erfasst nicht andere Fristen, etwa die Inventarfrist oder die Verjährungsfrist für Nachlassverbindlichkeiten.
  • Manche glauben, die Frist beginne mit der Kenntnis des Erben von der Bestellung – tatsächlich kommt es allein auf die gerichtliche Bestellung an.

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