§ 2015 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einrede des Aufgebotsverfahrens – § 2015

Verweigerung der Zahlung durch Erben nach Antrag auf Aufgebotsverfahren binnen Jahresfrist; bis zum rechtskräftigen Ausschließungsbeschluss oder Zurückweisung

Amtlicher Text § 2015 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern.
  • (2) (weggefallen) (3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen, so ist das Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzusehen, wenn der Beschluss rechtskräftig ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Erbe kann die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit verweigern, wenn er den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt hat und der Antrag zugelassen wurde. Die Einrede besteht bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens.

Das Aufgebotsverfahren endet mit dem Erlass eines rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses oder mit der rechtskräftigen Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines solchen Beschlusses. Paragraph 2 ist weggefallen und ohne Bedeutung.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe hat die Erbschaft vor zehn Monaten angenommen, stellt jetzt den Antrag auf Aufgebot und kann einem drängenden Nachlassgläubiger die Zahlung vorläufig verweigern.
  • Ein Nachlassgläubiger verlangt sofortige Begleichung einer Forderung, aber der Erbe hat bereits einen zugelassenen Aufgebotsantrag gestellt – er erhebt die Einrede nach § 2015.
  • Das Nachlassgericht erlässt den Ausschließungsbeschluss; sobald dieser rechtskräftig ist, endet das Verfahren und der Erbe kann nicht länger die Zahlung verweigern.
  • Der Antrag auf Erlass des Ausschließungsbeschlusses wird zurückgewiesen und die Entscheidung wird rechtskräftig – damit ist das Verfahren beendet und die Einrede erlischt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Einrede ermöglicht keine dauerhafte Verweigerung der Zahlung, sondern nur einen Aufschub bis zum Verfahrensende.
  • Der Erbe kann die Einrede nicht erheben, wenn er den Antrag auf Aufgebot später als ein Jahr nach Annahme der Erbschaft stellt.
  • Die Einrede nach § 2015 ist nicht mit der Dreimonatseinrede (§ 2014) oder der unbeschränkten Haftung des Erben zu verwechseln; sie betrifft nur den Zeitraum während des Aufgebotsverfahrens.

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