Dreimonatseinrede des Erben (§ 2014)
Erbe kann Zahlung einer Nachlassschuld für die ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft verweigern, jedoch nicht nach Inventarerrichtung.
Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2014 gibt dem Erben ein vorübergehendes Recht, die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten zu verweigern. Dieses Recht steht ihm für die ersten drei Monate zu, nachdem er die Erbschaft angenommen hat.
Die Einrede endet jedoch spätestens mit der Errichtung des Inventars. Wird das Inventar vor Ablauf der drei Monate errichtet, erlischt das Verweigerungsrecht sofort. Das Inventar ist ein amtliches Verzeichnis des Nachlasses (§ 2003).
Der Erbe kann die Einrede gegenüber jedem Gläubiger geltend machen, der eine Nachlassverbindlichkeit fordert. Die Vorschrift schützt den Erben davor, übereilt zahlen zu müssen, bevor er den Nachlass überblickt hat.
Wann sie gilt
- Der Erbe erfährt erst nach Annahme der Erbschaft von einer hohen Schuld des Verstorbenen und verweigert die Zahlung, um Zeit für die Prüfung zu gewinnen.
- Ein Gläubiger fordert die sofortige Begleichung einer Nachlassverbindlichkeit; der Erbe beruft sich auf die Dreimonatseinrede und zahlt vorerst nicht.
- Der Erbe errichtet innerhalb von zwei Monaten nach Annahme ein Inventar; ab diesem Zeitpunkt kann er die Zahlung nicht mehr auf Grund von § 2014 verweigern.
- Mehrere Erben nehmen die Erbschaft zu unterschiedlichen Zeitpunkten an; jeder kann die Einrede für seine eigenen drei Monate geltend machen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ein dauerhaftes Recht, die Zahlung zu verweigern – die Einrede ist nur befristet und endet spätestens mit dem Inventar.
- Die Befreiung von der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten – die Einrede verschiebt nur die Fälligkeit, hebt die Schuld nicht auf.
- Die Möglichkeit, die Zahlung auch nach Ablauf der drei Monate zu verweigern – danach gilt die unbeschränkte Haftung (§ 2013), sofern nicht andere Einreden wie § 2015 greifen.
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