Ausschluss von Schutz-Einreden § 2016
Haftet ein Erbe unbeschränkt, verliert er die Einreden aus den §§ 2014 und 2015. Gläubigerrechte nach § 1971 bleiben unter Bedingungen unberührt.
- (1) Die Vorschriften der §§ 2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschränkt haftet.
- (2) Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen wird, mit der Maßgabe, dass ein erst nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach diesem Zeitpunkt im Wege der einstweiligen Verfügung erlangte Vormerkung außer Betracht bleibt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Erbe für Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt mit seinem gesamten eigenen Vermögen haftet, verliert er bestimmte Leistungsverweigerungsrechte. Grundsätzlich darf ein Erbe Zahlungen an Nachlassgläubiger zeitweise verweigern, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen oder das Aufgebotsverfahren abzuwarten.
Sobald jedoch die unbeschränkte Haftung eintritt, entfällt dieses Recht zur vorübergehenden Schutzverweigerung. Das Gleiche gilt gegenüber Gläubigern, die von einem Aufgebotsverfahren unberührt bleiben, wobei nachträglich durch Zwangsvollstreckung oder Einstweilige Verfügung erlangte Rechte unberücksichtigt bleiben.
Wann sie gilt
- Ein Erbe versäumt eine Frist zur Nachlassinventarerrichtung und verliert dadurch das Recht, die Zahlung gegenüber Gläubigern vorübergehend zu verweigern.
- Ein Erbe haftet wegen fehlerhafter Inventarerrichtung unbeschränkt und versucht vergeblich, sich auf das laufende Aufgebotsverfahren zu berufen.
- Ein Nachlassgläubiger verlangt Befriedigung von einem unbeschränkt haftenden Erben, der die Leistung nicht mehr wegen der Schonfrist verweigern darf.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die rechtlichen Tatbestände, durch die eine unbeschränkte Erbenhaftung überhaupt erst ausgelöst wird.
- Die detaillierten Voraussetzungen und Wirkungen der Dreimonatseinrede nach § 2014.
- Die Durchführung und die formalen Bestimmungen des gerichtlichen Aufgebotsverfahrens.
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