Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt (§ 1)
§ 1 BGB: Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt. Ab der Geburt ist der Mensch rechtsfähig.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie beginnt mit der Vollendung der Geburt, also wenn das Kind vollständig von der Mutter getrennt ist und lebt. Ab diesem Zeitpunkt ist der Mensch rechtsfähig.
Der Begriff der Vollendung der Geburt ist entscheidend. Vor der Geburt, also während der Schwangerschaft, ist der Mensch noch nicht rechtsfähig. Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod, was jedoch nicht in § 1 geregelt ist.
Wann sie gilt
- Ein Kind wird lebend geboren und kann sofort Erbe werden.
- Ein Neugeborenes kann Eigentum erwerben, z.B. durch Schenkung.
- Ein totgeborenes Kind erlangt keine Rechtsfähigkeit, daher kann es nicht erben oder Eigentum erwerben.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Ende der Rechtsfähigkeit (Tod) ist nicht in § 1 geregelt.
- Die Geschäftsfähigkeit (Fähigkeit, selbstständig Rechtsgeschäfte zu tätigen) ist nicht betroffen.
- Die Rechtsstellung des ungeborenen Kindes (z.B. im Erbrecht) wird durch andere Vorschriften bestimmt, nicht durch § 1.
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