Titel 1Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
9 Vorschriften
- § 1 Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt § 1 BGB: Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt. Ab der Geburt ist der Mensch rechtsfähig.
- § 2 Volljährigkeit mit 18 Jahren Nach § 2 BGB wird die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Dies führt zur vollen Geschäftsfähigkeit und Eigenverantwortung.
- § 7 Wohnsitz: Begründung und Aufhebung § 7 BGB: Wohnsitz wird durch ständige Niederlassung begründet, kann an mehreren Orten bestehen und wird durch Aufgabe mit Aufgabewillen aufgehoben.
- § 8 Wohnsitzwahl bei beschränkter Geschäftsfähigkeit Wer geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, kann seinen Wohnsitz nur mit dem Willen des gesetzlichen Vertreters begründen oder aufgeben.
- § 9 Wohnsitz eines Soldaten Soldat hat Wohnsitz am Standort. Ohne Inlandsstandort gilt letzter inländischer Standort. Nicht für Wehrpflichtige oder nicht selbständig Wohnsitzfähige.
- § 11 Gesetzlicher Wohnsitz minderjähriger Kinder Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der sorgeberechtigten Eltern oder des Vormunds und behält ihn bis zur rechtsgültigen Aufhebung.
- § 12 Namensrecht bei Bestreiten oder unbefugtem Gebrauch § 12 BGB schützt das Namensrecht: Wird das Namensrecht bestritten oder unbefugt verwendet, kann der Berechtigte Beseitigung und ggf. Unterlassung verlangen.
- § 13 Verbraucherdefinition § 13 BGB definiert einen Verbraucher als natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu überwiegend privaten Zwecken abschließt.
- § 14 Wer als Unternehmer im Sinne des BGB gilt § 14 BGB definiert den Unternehmer als natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die gewerblich oder selbständig handelt.