§ 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Volljährigkeit mit 18 Jahren – § 2 BGB

Nach § 2 BGB wird die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Dies führt zur vollen Geschäftsfähigkeit und Eigenverantwortung.

Amtlicher Text § 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2 BGB legt fest, dass die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. Volljährig sein bedeutet, dass man rechtlich als erwachsen gilt und alle Rechte und Pflichten eines Erwachsenen hat.

Ab diesem Zeitpunkt ist man voll geschäftsfähig, kann also Verträge ohne Zustimmung der Eltern schließen, selbst über Vermögen verfügen und eigenständig rechtliche Erklärungen abgeben. Die Volljährigkeit ist die Grundlage für viele andere rechtliche Regelungen, die an ein bestimmtes Alter anknüpfen.

Wann sie gilt

  • Ein 18-Jähriger unterschreibt seinen ersten eigenen Mietvertrag für eine Wohnung.
  • Ein 18-Jähriger eröffnet ein Bankkonto ohne die Unterschrift der Eltern.
  • Ein 18-Jähriger geht ohne Einwilligung der Eltern eine Ehe ein.
  • Ein 18-Jähriger entscheidet selbst über eine medizinische Behandlung, auch wenn die Eltern anderer Meinung sind.
  • Ein 18-Jähriger kann ein Gewerbe anmelden oder eine GmbH gründen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Strafmündigkeit ist nicht in § 2 BGB geregelt, sondern im Jugendgerichtsgesetz (JGG).
  • Das Wahlalter wird nicht durch § 2 BGB bestimmt, sondern durch das Bundeswahlgesetz.
  • Das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis ist nicht in § 2 BGB enthalten, sondern im Straßenverkehrsgesetz.
  • Die Volljährigkeit im Sinne des Jugendschutzes (z. B. Abgabe von Alkohol) folgt nicht aus § 2 BGB, sondern aus dem Jugendschutzgesetz.

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