§ 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ehe – Volljährigkeit nötig, unter 16 unwirksam (§ 1303)

§ 1303 BGB legt fest: Eine Ehe darf erst mit Volljährigkeit geschlossen werden; eine Ehe mit einer Person unter 16 Jahren ist unwirksam.

Amtlicher Text § 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Nach § 1303 BGB ist eine Eheschließung vor Eintritt der Volljährigkeit verboten. Die Ehe mit einer Person unter 16 Jahren ist unwirksam.

Die Folgen einer solchen unwirksamen Ehe sind in anderen Vorschriften des BGB geregelt.

Wann sie gilt

  • Eine 16-jährige Person möchte heiraten – die Ehe ist nicht erlaubt.
  • Eine Person unter 16 Jahren schließt eine Ehe – die Ehe ist unwirksam.
  • Ein volljähriger Partner und ein 16-jähriger Partner wollen heiraten – das Standesamt lehnt ab.
  • Eine Ehe wird mit einer Person geschlossen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat – sie ist von Anfang an unwirksam.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Folgen einer unwirksamen Ehe – diese sind in anderen Vorschriften des BGB zu finden.
  • Sie regelt nicht die Ehefähigkeit von Ausländern – dazu gibt es eine gesonderte Regelung.
  • Sie regelt nicht die Möglichkeit einer Befreiung vom Alterserfordernis – eine solche sieht das Gesetz nicht vor.

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