Verjährungsbeginn bei Verlöbnisauflösung § 1302
§ 1302 BGB regelt den Beginn der Verjährung für Ansprüche aus §§ 1298-1301 – die Frist beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.
Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1302 BGB legt den Zeitpunkt fest, an dem die Verjährungsfrist für bestimmte Ansprüche beginnt, die bei Auflösung eines Verlöbnisses entstehen können. Diese Ansprüche sind in den §§ 1298 bis 1301 geregelt: Schadensersatz bei Rücktritt (§ 1298), bei Verschulden des anderen Teils (§ 1299), Rückgabe von Geschenken (§ 1301) sowie der inzwischen aufgehobene § 1300.
Die Verjährung beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses, also dem Zeitpunkt, an dem die Verlobung endet. Die Dauer der Verjährungsfrist selbst ist in § 1302 nicht genannt; sie ergibt sich aus anderen Vorschriften des BGB.
Wann sie gilt
- Ein Verlobter tritt ohne wichtigen Grund von der Verlobung zurück, der andere verlangt Schadensersatz nach § 1298; die Verjährung beginnt mit der Auflösung.
- Nach Auflösung der Verlobung fordert der eine die Rückgabe der von ihm geschenkten Gegenstände gemäß § 1301; der Fristbeginn ist der Auflösungszeitpunkt.
- Ein Verlobter verschuldet die Auflösung durch sein Verhalten, der andere macht einen Ersatzanspruch nach § 1299 geltend; die Verjährung läuft ab Auflösung.
- Mehrere Ansprüche aus §§ 1298 bis 1301 entstehen gleichzeitig bei Auflösung der Verlobung; die Verjährungsfristen beginnen alle zum selben Zeitpunkt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die eigentliche Länge der Verjährungsfrist (z. B. drei Jahre) – diese ist in anderen Vorschriften des BGB geregelt.
- Ansprüche aus anderen Gründen als der Auflösung eines Verlöbnisses, etwa aus unerlaubter Handlung oder Vertrag.
- Die Voraussetzungen für die Ansprüche selbst (z. B. wann ein Rücktritt berechtigt ist) – diese sind in den §§ 1298-1301 enthalten.
- Die Verjährung von Ansprüchen aus § 1297 (kein Antrag auf Eingehung der Ehe) – dieser Paragraph ist nicht in der Verweisung des § 1302 enthalten.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1302 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.