Anordnung der Herausgabe: Nacherbe vermutet - § 2103
§ 2103 BGB: Hat der Erblasser die Herausgabe der Erbschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis angeordnet, wird der Empfänger als Nacherbe vermutet.
Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen, dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift enthält eine Auslegungsregel. Wenn der Erblasser im Testament anordnet, dass der Erbe die Erbschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses an eine andere Person herausgeben muss, dann geht das Gesetz davon aus, dass diese andere Person als Nacherbe eingesetzt werden soll.
Die Regelung gilt unabhängig davon, ob der Erblasser das Wort „Nacherbe“ verwendet hat. Es handelt sich um eine Vermutung, die durch andere Anhaltspunkte im Testament widerlegt werden kann. Die Anordnung der Herausgabe allein begründet also noch keine Nacherbfolge, sondern erzeugt lediglich die gesetzliche Vermutung, dass eine solche gewollt ist.
Wann sie gilt
- Ein Vater setzt seinen Sohn als Erben ein, verfügt aber, dass der Sohn das Erbe an die Tochter abgeben muss, sobald diese das Alter von einundzwanzig Jahren erreicht hat.
- Eine Erblasserin schreibt in ihrem Testament: „Mein Neffe soll Erbe sein. Wenn er heiratet, muss er das Erbe an meine Nichte herausgeben.“
- Ein Ehepaar setzt sich gegenseitig als Erben ein, mit der Maßgabe, dass nach dem Tod des Überlebenden das Erbe an die gemeinsamen Kinder fallen soll.
- Ein Erblasser bestimmt, dass sein Freund das Erbe erhält, aber es an eine Stiftung herausgeben muss, sobald der Freund das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
- Ein Onkel setzt seinen Neffen als Erben ein, ordnet jedoch an, dass der Neffe das Erbe an einen bestimmten Verein herausgeben muss, wenn der Neffe sein Studium abschließt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Regelung gilt nicht, wenn der Erblasser nur eine Bedingung für den Eintritt der Erbschaft stellt (z. B. „Erbe soll werden, wer sein Studium abschließt“) – solche Fälle sind in anderen Vorschriften geregelt.
- Sie gilt nicht für die Einsetzung eines Ersatzerben, bei dem der Erbe nicht zur Herausgabe verpflichtet wird, sondern ein anderer an seine Stelle tritt, falls der Erste wegfällt.
- Sie gilt nicht für Vermächtnisse, bei denen der Erbe nur einen bestimmten Gegenstand oder eine Geldsumme an eine andere Person geben muss, nicht die gesamte Erbschaft.
- Sie gilt nicht für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, bei der der Erbe das Erbe behält, aber ein Testamentsvollstrecker die Verwaltung übernimmt.
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