§ 2104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wer Nacherbe wird ohne Nennung im Testament § 2104

Ordnet ein Erblasser Vorerbschaft an, ohne den Nacherben zu benennen, gelten die gesetzlichen Erben zum Zeitpunkt des Nacherbfalls als Nacherben (§ 2104).

Amtlicher Text § 2104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Legt jemand im Testament fest, dass eine Person das Vermögen nur für einen bestimmten Zeitraum oder bis zu einem gewissen Ereignis als Erbe behalten soll, bestimmt aber nicht, an wen der Nachlass danach fallen soll, greift diese Auslegungsregel. Das Gesetz nimmt in diesem Fall an, dass diejenigen Personen als Nacherben eingesetzt sind, die gesetzliche Erben des Erblassers wären, wenn er genau im Moment dieses Eintritts gestorben wäre.

Die Vorerbschaft endet damit mit dem festgelegten Zeitpunkt oder Ereignis, und das Erbe geht automatisch an diese gesetzlichen Nacherben über. Der Staat als gesetzlicher Noterbe (Fiskus) ist von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen und wird auf diesem Weg nicht Nacherbe.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser bestimmt im Testament, dass seine Ehefrau das Haus bis zu ihrem Tod erben soll, vergisst aber einzutragen, wer das Haus nach ihrem Tod bekommen soll.
  • Im Testament steht, dass der Sohn das Vermögen nur bis zu seiner Hochzeit verwalten darf, ohne eine Regelung für die Zeit danach zu treffen.
  • Eine Erblasserin ordnet an, dass ihr Lebensgefährte das Erbe bis zum Erreichen der Volljährigkeit der Enkel erhält, benennt aber niemanden für die anschließende Erbfolge.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Erblasser hat im Testament ausdrücklich einen bestimmten Nacherben benannt (§ 2100).
  • Der Vorerbe verstirbt vor dem Erblasser, weshalb die Regeln über den Ersatzerben greifen (§ 2096).
  • Es soll bestimmt werden, wer als Vorerbe einrückt, wenn der eigentliche Erbe wegfällt (§ 2105).

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB