Titel 3Einsetzung eines Nacherben
47 Vorschriften
- § 2100 Erbe erst nach einem Vorerben § 2100 BGB definiert den Nacherben als Erben, der erst nach einem Vorerben Erbe wird. Der Erblasser kann diese Art der Erbeinsetzung vornehmen.
- § 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe § 2101 BGB: Noch nicht gezeugte Person oder nach Erbfall entstehende juristische Person wird im Zweifel als Nacherbe eingesetzt. Sonst unwirksam.
- § 2102 Auslegungsregel für Nacherbe und Ersatzerbe § 2102 BGB: Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch Einsetzung als Ersatzerbe; bei Zweifel ob Ersatzerbe oder Nacherbe, gilt als Ersatzerbe.
- § 2103 Anordnung der Herausgabe: Nacherbe vermutet § 2103 BGB: Hat der Erblasser die Herausgabe der Erbschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis angeordnet, wird der Empfänger als Nacherbe vermutet.
- § 2104 Wer Nacherbe wird ohne Nennung im Testament Ordnet ein Erblasser Vorerbschaft an, ohne den Nacherben zu benennen, gelten die gesetzlichen Erben zum Zeitpunkt des Nacherbfalls als Nacherben (§ 2104).
- § 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben Wird ein Erbe erst ab einem späteren Zeitpunkt eingesetzt und fehlt eine Regelung für die Zwischenzeit, sind die gesetzlichen Erben die Vorerben.
- § 2106 Eintritt der Nacherbfolge Regelt den Zeitpunkt der Nacherbfolge: mit Tod des Vorerben, bei noch nicht gezeugter Person mit Geburt, bei juristischer Person mit Entstehung.
- § 2107 Nacherbe nur bei Kinderlosigkeit des Vorerben § 2107 BGB: Setzt der Erblasser einem kinderlosen Abkömmling einen Nacherben ein, wird vermutet, dass dieser nur bei kinderlosem Tod des Vorerben greift.
- § 2108 Vererbung des Nacherbrechts und Erbfähigkeit Stirbt der Nacherbe nach dem Erbfall, aber vor dem Nacherbfall, geht sein Recht auf seine Erben über, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.
- § 2109 Unwirksamkeit der Nacherbschaft nach 30 Jahren Die Anordnung einer Nacherbfolge wird grundsätzlich 30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam, außer bei bestimmten Ereignissen oder geborenen Geschwistern.
- § 2110 Umfang der Nacherbschaft bei Anwachsung § 2110 BGB regelt den Umfang des Nacherbrechts: Angewachsene Erbteile fallen im Zweifel dem Nacherben zu, ein Vorausvermächtnis dagegen im Zweifel nicht.
- § 2111 Was zur Erbschaft des Vorerben gehört § 2111 BGB bestimmt, welche Erwerbungen des Vorerben zur Erbschaft gehören, wie Ersatz für beschädigte Sachen und Erwerb mit Erbschaftsmitteln.
- § 2112 Verfügungsrecht des Vorerben § 2112 BGB erlaubt dem Vorerben grundsätzlich, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen, vorbehaltlich der Einschränkungen durch §§ 2113–2115.
- § 2113 Einschränkung von Verfügungen des Vorerben Verfügungen des Vorerben über Grundstücke oder Schenkungen werden mit dem Nacherbfall unwirksam, wenn sie Rechte des Nacherben beeinträchtigen.
- § 2114 Verfügungen über Grundpfandrechte bei Vorerbschaft § 2114: Vorerbe kann Hypothekenforderungen kündigen, Kapitalzahlung nur mit Nacherben-Zustimmung oder Hinterlegung. Andere Verfügungen: § 2113.
- § 2115 Unwirksamkeit von Vollstreckungen gegen Vorerben § 2115 BGB: Vollstreckungsmaßnahmen gegen Vorerben sind nach Nacherbfolge unwirksam, außer bei Nachlassgläubigern oder wirksamen Rechten.
- § 2116 Hinterlegung von Wertpapieren nach Der Vorerbe muss Inhaberpapiere des Nachlasses auf Verlangen des Nacherben hinterlegen. Verfügungen erfordern die Zustimmung des Nacherben.
- § 2117 Umschreibung; Umwandlung von Inhaberpapieren Der Vorerbe kann Inhaberpapiere mit Zustimmungsvorbehalt umschreiben lassen. Bei Bund- oder Landespapieren auch Umwandlung in Buchforderungen möglich.
- § 2118 Sperrvermerk für Buchforderungen bei Nacherbschaft Der Vorerbe muss bei Erbschaften mit Buchforderungen gegen Bund oder Land auf Verlangen des Nacherben einen Sperrvermerk eintragen lassen.
- § 2119 Anlegung von Geld durch Vorerben § 2119 BGB: Der Vorerbe darf dauernd anzulegendes Geld nur nach der Verordnung gemäß § 240a anlegen. Diese legt die zulässigen Anlageformen fest.
- § 2120 Pflicht des Nacherben zur Einwilligung Nacherbe muss bei notwendiger Verwaltung Einwilligung geben, wenn Vorerbe nicht wirksam handeln kann. Öffentlich beglaubigt auf Verlangen, Kosten Vorerbe.
- § 2121 Inventar der Erbschaft: Pflichten des Vorerben § 2121 BGB: Der Vorerbe hat ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände zu erstellen; der Nacherbe kann Teilnahme verlangen, Kosten trägt die Erbschaft.
- § 2122 Zustandsfeststellung durch Sachverständige § 2122 BGB: Vorerbe und Nacherbe können den Zustand von Erbschaftssachen auf eigene Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.
- § 2123 Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk Wirtschaftsplan für Wald oder Bergwerk in Erbschaft: Vorerbe und Nacherbe können verlangen, bei Änderung Anpassung, Kosten trägt Erbschaft.
- § 2124 Erhaltungskosten bei Vorerbschaft Der Vorerbe trägt gewöhnliche Erhaltungskosten; außergewöhnliche kann er aus der Erbschaft bestreiten, der Nacherbe ersetzt sie bei Eintritt der Nacherbfolge.
- § 2125 Ersatz von Verwendungen des Vorerben; Wegnahmerecht §2125 Der Vorerbe hat Anspruch auf Ersatz von Verwendungen, die nicht unter §2124 fallen, nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag, und ein Wegnahmerecht.
- § 2126 Außerordentliche Lasten bei Vorerbschaft Der Vorerbe muss außerordentliche Lasten, die den Stammwert des Nachlasses betreffen, nicht selbst tragen. Es gilt die Regelung aus § 2124 Abs. 2 BGB.
- § 2127 Auskunftsrecht des Nacherben § 2127 BGB: Nacherbe kann vom Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft verlangen, wenn Grund zur Annahme erheblicher Verletzung seiner Rechte besteht.
- § 2128 Sicherheitsleistung bei Besorgnis Nacherbe kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn Vorerbes Verhalten oder Vermögenslage erhebliche Rechtsverletzung befürchten lässt. § 1052 anwendbar.
- § 2129 Verfügungsverbot bei Entzug der Verwaltung Wird dem Vorerben die Verwaltung nach § 1052 entzogen, verliert er die Verfügungsbefugnis über die Erbschaft. Der Schuldnerschutz gilt ab Kenntnis.
- § 2130 Herausgabe- und Rechenschaftspflicht des Vorerben Der Vorerbe muss nach Nacherbfolge die Erbschaft im Zustand ordnungsmäßiger Verwaltung herausgeben und auf Verlangen Rechenschaft ablegen. Landw. §§ 596a, 596b.
- § 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht des Vorerben Der Vorerbe haftet dem Nacherben gegenüber nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (diligentia quam in suis).
- § 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung § 2132 BGB: Der Vorerbe haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung von Erbschaftssachen durch ordnungsmäßige Benutzung. Normale Abnutzung ist nicht zu vertreten.
- § 2133 Wert der Früchte bei ordnungswidriger Fruchtziehung Der Vorerbe erhält den Wert der Früchte nur, soweit seine Nutzungen beeinträchtigt werden und der Wert nicht zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.
- § 2134 Wertersatz bei eigenmächtiger Nutzung Eigennützige Verwendung durch den Vorerben verpflichtet diesen nach Eintritt der Nacherbfolge zum Wertersatz gegenüber dem Nacherben.
- § 2135 Miet- und Pachtverhältnis bei Nacherbfolge Bei Nacherbfolge tritt der Nacherbe in Miet- oder Pachtverträge des Vorerben über Nachlassgrundstücke oder -schiffe ein (analog § 1056 BGB).
- § 2136 Befreiung des Vorerben von Beschränkungen § 2136 BGB erlaubt dem Erblasser, den Vorerben von den Beschränkungen aus § 2113 Abs. 1 und §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 zu befreien.
- § 2137 Auslegungsregel für die Befreiung § 2137 BGB: Einsetzung auf Überschuss oder freie Verfügung bewirkt Befreiung des Vorerben von allen Beschränkungen des § 2136.
- § 2138 Herausgabepflicht des befreiten Vorerben Ein befreiter Vorerbe muss bei Eintritt der Nacherbfolge nur noch vorhandene Gegenstände herausgeben. Unzulässige Schenkungen verpflichten zu Schadensersatz.
- § 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge § 2139 BGB: Mit Eintritt der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf Erbe zu sein; die Erbschaft fällt dem Nacherben an. Legt den Zeitpunkt des Erbenwechsels fest.
- § 2140 Verfügungsbefugnis des Vorerben nach Nacherbfolge Der Vorerbe darf auch nach Eintritt der Nacherbfolge verfügen, bis er vom Eintritt weiß oder wissen muss. Dritte werden dabei geschützt.
- § 2141 Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben Regelt den Unterhaltsanspruch der Mutter eines zu erwartenden Nacherben; § 1963 (Unterhalt der Mutter aus dem Nachlass) wird entsprechend angewendet.
- § 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft und Folgen Schlägt der Nacherbe ab Erbfall die Nacherbschaft aus, verbleibt das Erbe beim Vorerben, wenn der Erblasser keine andere Regelung getroffen hat.
- § 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse § 2143 BGB: Tritt die Nacherbfolge ein, gelten infolge des Erbfalls durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
- § 2144 Haftungsbeschränkung des Nacherben § 2144 BGB beschränkt die Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten auf das Erlangte und nutzt das vom Vorerben errichtete Inventar.
- § 2145 Haftung des Vorerben nach Nacherbfolge Tritt die Nacherbfolge ein, haftet der Vorerbe für Nachlassschulden weiter, soweit der Nacherbe nicht haftet oder die Schulden den Vorerben betreffen.
- § 2146 Anzeigepflicht des Vorerben bei Nacherbfolge § 2146: Vorerbe muss Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzeigen; Nacherbe kann ersetzen. Einsicht für rechtlich Interessierte.