Titel 4Bedingung und Zeitbestimmung
5 Vorschriften
- § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingungen im BGB Regelt aufschiebende und auflösende Bedingungen: Bei Eintritt tritt Wirkung ein oder endet und früherer Zustand wiederhergestellt.
- § 159 Rückbeziehung von Bedingungsfolgen § 159 BGB regelt die Pflicht der Beteiligten, bei Rückbeziehung von Bedingungsfolgen einander das zu gewähren, was sie bei früherem Eintritt gehabt hätten.
- § 160 Haftung bei Bedingungseintritt Schadensersatzanspruch des unter aufschiebender Bedingung Berechtigten bei schuldhafter Vereitelung durch den anderen Teil während der Schwebezeit.
- § 161 Unwirksamkeit von Verfügungen in Schwebezeit § 161 BGB regelt die Unwirksamkeit von Zwischenverfügungen während der Schwebezeit einer Bedingung, sobald diese nachträglich tatsächlich eintritt.
- § 162 Vereiteln von Bedingungen im Vertrag Wer den Eintritt einer vertraglichen Bedingung treuwidrig verhindert, muss sich behandeln lassen, als wäre sie eingetreten. Das regelt § 162 BGB.